Arbeitsrecht·
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    Belästigung am Arbeitsplatz - Pflichten des Arbeitgebers und Rechtsfolgen

    Von Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin

    Teil 2: Was Arbeitgeber tun müssen – und was passiert, wenn sie es nicht tun

    Belästigung am Arbeitsplatz - Pflichten des Arbeitgebers und Rechtsfolgen

    In Teil 1: Wann liegt (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz vor? haben wir erklärt, wann eine Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt – geschlechtsbezogen, sexuell oder aufgrund von Ethnizität, Religion, Alter oder sexueller Orientierung.

    In diesem Teil geht es um die Konsequenzen: Wer haftet? Was muss der Arbeitgeber tun? Und welche Rechte hat die betroffene Person?


    Wer kann Belästiger sein?

    Der Kreis der möglichen Belästiger ist im GlBG sehr weit gefasst.

    Als Belästiger kommen in Betracht:

    • der Arbeitgeber selbst
    • Arbeitskollegen und Vorgesetzte
    • Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers
    • Dritte außerhalb des Arbeitsverhältnisses (z. B. Kursleiter, Schulungskollegen, Funktionäre von Interessenvertretungen)

    Wichtig: Die Haftung des unmittelbaren Belästigers ist verschuldensunabhängig. Es kommt nicht darauf an, ob er wusste, dass sein Verhalten unzulässig war.

    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, haftet diese auch für Belästigungen durch ihr Vertretungsorgan – etwa den Geschäftsführer einer GmbH.

    Auch die Anweisung zur Belästigung erfüllt den Tatbestand des GlBG.


    Pflichten des Arbeitgebers

    Wenn der Belästiger ein Dritter ist

    Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einem Dritten – etwa einem Arbeitskollegen – belästigt, trifft den Arbeitgeber eine unverzügliche Handlungspflicht.

    Er muss geeignete Abhilfe schaffen.

    Das Spektrum an Maßnahmen umfasst:

    • Ermahnung des Belästigers
    • Vorübergehende Dienstfreistellung
    • Versetzung
    • Kündigung des Belästigers
    • Als ultima ratio: Entlassung

    Praxistipp: Nachweisbare sexuelle Belästigung berechtigt den Arbeitgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses des Belästigers. Das sofortige Handeln schützt den Arbeitgeber auch davor, sich selbst dem Vorwurf auszusetzen, keine geeignete Abhilfe geschaffen zu haben.

    Wenn der Arbeitgeber nicht handelt

    Wusste der Arbeitgeber vom belästigenden Verhalten – oder hätte er es wissen müssen – und hat er es unterlassen, dagegen vorzugehen, wird er der betroffenen Person gegenüber schadenersatzpflichtig.

    Das ist ein zentraler Punkt: Nicht-Handeln ist Haftung.


    Rechte der betroffenen Person

    Vorzeitiger Austritt

    In besonders schwerwiegenden Fällen kann die betroffene Person das Dienstverhältnis vorzeitig auflösen – also fristlos austreten – ohne dass ihr daraus Nachteile entstehen.

    Besonderheit bei sexueller Belästigung: Betroffene Personen sind häufig erst nach längerer Zeit in der Lage, sich zu artikulieren. Diese psychische Ausnahmesituation ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Austritts zu berücksichtigen.

    Die Rechtsprechung hat einen Austritt noch rund 2,5 Wochen nach dem letzten Vorfall als rechtzeitig anerkannt.

    Schadenersatzansprüche

    Betroffene Personen haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz – sowohl gegenüber dem unmittelbaren Belästiger als auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

    Dies umfasst:

    • Vermögensschäden (z. B. Einkommensverluste durch Kündigung oder erzwungenen Austritt)
    • Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigungen (immaterielle Schäden)

    Was Arbeitgeber wissen müssen: Prüfliste

    SituationHandlungspflicht
    Belästigung durch Arbeitskollegen bekanntUnverzüglich Abhilfe schaffen
    Belästigung durch VorgesetztenDisziplinarmaßnahmen bis zur Entlassung
    Belästigung durch KundenSchutzmaßnahmen für den AN ergreifen
    Keine Reaktion trotz KenntnisSchadenersatzpflicht gegenüber dem AN
    Betroffener AN tritt vorzeitig ausMögliche Klagsansprüche des AN

    Häufige Fragen (FAQ)

    Muss die belästigte Person zuerst intern Beschwerde einlegen, bevor sie klagt? Eine interne Beschwerde ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Klage. In der Praxis empfiehlt es sich aber, eine schriftliche Dokumentation zu führen – um das Verhalten und die Reaktion des Arbeitgebers zu belegen.

    Muss der Arbeitgeber den Belästiger entlassen? Nicht zwingend. Die Entlassung ist die ultima ratio. Der Arbeitgeber hat zunächst mildere Mittel zu prüfen (Ermahnung, Versetzung, Dienstfreistellung). Handelt er gar nicht, haftet er selbst.

    Was, wenn der Arbeitgeber die Belästigung bestreitet? Die Beweislast im Diskriminierungsverfahren ist modifiziert: Die betroffene Person muss Umstände glaubhaft machen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.

    Kann der Arbeitgeber selbst der Belästiger sein? Ja. In diesem Fall haftet er unmittelbar – und zusätzlich als Arbeitgeber.

    Ist Belästigung auch ein Straftatbestand? Sexuelle Belästigung ist nach § 218 StGB strafbar. Es handelt sich um ein Ermächtigungsdelikt: Die strafrechtliche Verfolgung setzt eine ausdrückliche Ermächtigung der betroffenen Person voraus.


    Fazit

    Belästigung am Arbeitsplatz ist kein „internes Problem" – es ist ein Rechtsproblem.

    Für Arbeitgeber gilt: Wer Belästigung duldet oder nicht unterbindet, haftet. Die Handlungspflicht ist unverzüglich – nicht irgendwann.

    Für Betroffene gilt: Sie müssen sich nicht gefallen lassen. Schadenersatzansprüche, vorzeitiger Austritt und – bei sexueller Belästigung – auch strafrechtliche Schritte sind reale Optionen.


    Sie haben Teil 1 verpasst? Zu Teil 1 Wann liegt (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz vor?


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