OGH: Haftrücklassgarantie darf nur statt – nicht zusätzlich zum – Haftrücklass abgerufen werden (3 Ob 172/25b)
OGH 3 Ob 172/25b: Wer den Haftrücklass einbehält UND die Bankgarantie zieht, handelt rechtsmissbräuchlich. Einstweilige Verfügung möglich – auch in der Insolvenz des Werkunternehmers.
16. Juli 2026