Bauvertragsrecht·

    OGH: Haftrücklassgarantie darf nur statt – nicht zusätzlich zum – Haftrücklass abgerufen werden (3 Ob 172/25b)

    Von Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin

    OGH 3 Ob 172/25b: Wer den Haftrücklass einbehält UND die Bankgarantie zieht, handelt rechtsmissbräuchlich. Einstweilige Verfügung möglich – auch in der Insolvenz des Werkunternehmers.

    OGH: Haftrücklassgarantie darf nur statt – nicht zusätzlich zum – Haftrücklass abgerufen werden (3 Ob 172/25b)

    OGH 17.12.2025, 3 Ob 172/25b

    Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt: Behält der Werkbesteller den Haftrücklass ein, obwohl ihm eine Haftrücklassgarantie gelegt wurde, und ruft er dann auch noch die Bankgarantie ab, handelt er rechtsmissbräuchlich. Der Abruf kann per einstweiliger Verfügung gestoppt werden – auch wenn über das Vermögen des Werkunternehmers bereits das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

    Das Wichtigste in Kürze

    EntscheidungOGH 17.12.2025, 3 Ob 172/25b
    ThemaRechtsmissbräuchlicher Abruf einer Haftrücklassgarantie
    KernaussageDie Haftrücklassgarantie ersetzt den Haftrücklass – sie schafft keinen zusätzlichen Haftungsfonds
    RechtsfolgeEinstweilige Verfügung: Verbot der Inanspruchnahme und Auszahlung der Garantie (§ 381 EO)
    BesonderheitInsolvenz des Werkunternehmers steht der einstweiligen Verfügung nicht entgegen (§ 16 IO)

    Der Sachverhalt

    Ein Bauunternehmen errichtete für eine Bestellerin eine Glasfassade. Nach Abnahme des Werks genehmigte die Bestellerin die Schlussrechnung über rund 2,7 Mio Euro und behielt vereinbarungsgemäß 5 % – rund 136.700 Euro – als Haftrücklass ein. Vereinbart war, dass der Haftrücklass gegen Beibringung einer Bankgarantie ausbezahlt wird.

    Die Werkunternehmerin ließ eine entsprechende, betraglich mit dem Haftrücklass begrenzte Bankgarantie legen. Die Bestellerin zahlte den einbehaltenen Haftrücklass dennoch nicht aus.

    Monate später wurde über das Vermögen der Werkunternehmerin das Konkursverfahren eröffnet. Als der Insolvenzverwalter behauptete Mängel nicht behob, rief die Bestellerin die Bankgarantie ab – obwohl sie den Haftrücklass nach wie vor in Händen hielt. Damit hätte sie doppelt Sicherheit gehabt: den einbehaltenen Betrag und die Garantiesumme.

    Der Insolvenzverwalter beantragte eine einstweilige Verfügung: Der Bestellerin sollte die Inanspruchnahme der Garantie, der Bank die Auszahlung verboten werden.

    Der Verfahrensverlauf

    Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag hingegen ab: Es komme nur auf den Wortlaut der – „unbedingten" und abstrakten – Garantieerklärung an, nicht auf das Grundverhältnis zwischen Bestellerin und Werkunternehmerin. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters Folge und stellte die einstweilige Verfügung wieder her.

    Die Entscheidung des OGH

    Abstraktheit schützt nicht vor der Missbrauchskontrolle

    Eine Bankgarantie ist abstrakt: Die Bank zahlt auf erste Anforderung, Einwendungen aus dem Grundgeschäft (Valutaverhältnis) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine einstweilige Verfügung gegen den Abruf kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht – nämlich dann, wenn die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig in Anspruch genommen wird und dies liquide und eindeutig nachgewiesen ist (RS0005092; RS0017989).

    Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere vor, wenn die Garantie für ein Ereignis abgerufen wird, für das sie nicht übernommen wurde, oder wenn evident ist, dass dem Begünstigten der abgerufene Anspruch nicht zusteht und er das Erhaltene sofort wieder herausgeben müsste (RS0018006; RS0018027).

    Die Haftrücklassgarantie ist Ersatzsicherheit – kein zusätzlicher Haftungsfonds

    Der OGH bekräftigt den Zweck der Haftrücklassgarantie: Der Werkunternehmer erhält frühzeitig das volle Entgelt (Liquidität), der Werkbesteller bleibt für später hervorkommende Mängel gesichert, als hätte er den Betrag nie aus der Hand gegeben (RS0018130). Der Parteiwille ist dabei in der Regel nur darauf gerichtet, dass die Garantie den Haftrücklass ersetzt – nicht darauf, die Rechtspositionen sonst zu verändern (RS0106545).

    Im Anlassfall war nach den AGB, dem Übernahmeprotokoll und sogar dem Text der Garantie selbst evident, dass die Garantie nur gegen Freigabe des Haftrücklasses gedacht war. Der Hinweis des Rekursgerichts auf die „unbedingte" Formulierung und den Einwendungsverzicht überzeugte den OGH nicht: Gerade die Missbrauchsprüfung erfolgt anhand des Valutaverhältnisses. Pointiert formuliert der OGH: Ein Werkbesteller bedarf keiner Absicherung für einen Betrag, den er gar nicht ausgezahlt hat.

    Insolvenz ändert nichts

    Bemerkenswert für die Praxis: Die Insolvenz der Werkunternehmerin stand der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Mit der vor Insolvenzeröffnung erfolgten Legung der Garantie entsteht ein aufschiebend bedingter Anspruch (§ 16 IO). Wird eine Haftrücklassgarantie nach Insolvenzeröffnung zu Unrecht gezogen, steht dem insolventen Werkunternehmer analog § 1431 ABGB eine Forderung in voller Höhe der ausgezahlten Garantiesumme zu (vgl 10 Ob 50/23k).

    Praxisfolgen

    Für Werkbesteller: Wer eine Haftrücklassgarantie erhält, muss den einbehaltenen Haftrücklass freigeben. Der Versuch, beide Sicherheiten parallel zu halten und die Garantie zusätzlich abzurufen, ist rechtsmissbräuchlich – mit Kostenfolgen im Sicherungs- und Folgeverfahren. Die Formulierung, der Haftrücklass „kann" gegen Bankgarantie ausbezahlt werden, räumt dem Besteller kein Wahlrecht ein; sie begünstigt allein den Werkunternehmer.

    Für Werkunternehmer und Insolvenzverwalter: Gegen einen evident missbräuchlichen Garantieabruf kann rasch eine einstweilige Verfügung nach § 381 EO erwirkt werden – Zahlungsverbot an den Begünstigten, Drittverbot an die Bank (§ 382 Abs 1 Z 7 EO). Entscheidend ist der liquide Nachweis, dass die Garantie nur als Ersatzsicherheit vereinbart war. In der Insolvenz sichert die Entscheidung der Masse den Zugriff: Der doppelte Haftungsfonds des Bestellers geht nicht zu Lasten der Gläubigergesamtheit.

    Für Banken: Die Garantieerklärung sollte den Sicherungszweck („Garantie zur Absicherung des Haftungsrücklasses") und den Zusammenhang mit der Freigabe des Haftrücklasses klar ausweisen – die Präambel bestimmt den Sicherungszweck maßgeblich mit (RS0061794).

    FAQ – Häufige Fragen zur Haftrücklassgarantie

    Was ist eine Haftrücklassgarantie? Eine Bankgarantie, die der Werkunternehmer dem Werkbesteller anstelle des einbehaltenen Haftrücklasses (meist 2–5 % der Schlussrechnung) legt. Sie sichert Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln des Werks – aber nur im Umfang des vereinbarten Haftrücklassbetrags.

    Darf der Werkbesteller Haftrücklass und Bankgarantie gleichzeitig behalten? Nein. Nach OGH 3 Ob 172/25b ersetzt die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass. Behält der Besteller den Haftrücklass ein und ruft zusätzlich die Garantie ab, ist der Abruf rechtsmissbräuchlich.

    Wie kann man sich gegen einen missbräuchlichen Garantieabruf wehren? Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 381 EO: Dem Begünstigten wird die Inanspruchnahme, der Bank die Auszahlung verboten. Voraussetzung ist der liquide, eindeutige Nachweis des Rechtsmissbrauchs im Zeitpunkt des Abrufs.

    Was gilt, wenn der Werkunternehmer insolvent ist? Die Insolvenz hindert die einstweilige Verfügung nicht. Wurde die Garantie vor Insolvenzeröffnung gelegt, besteht ein aufschiebend bedingter Anspruch nach § 16 IO; bei unberechtigtem Abruf nach Insolvenzeröffnung hat die Masse analog § 1431 ABGB Anspruch auf die volle Garantiesumme.

    Wann ist der Abruf einer Bankgarantie rechtsmissbräuchlich? Wenn die Garantie für ein Ereignis gezogen wird, für das sie nicht übernommen wurde, oder wenn evident ist, dass dem Begünstigten kein Anspruch zusteht. Beruht der Abruf hingegen auf einer vertretbaren Vertragsauslegung, liegt kein Missbrauch vor.

    Fazit

    Die Entscheidung stärkt die Position von Werkunternehmern – und in der Insolvenz die der Masse. Die Haftrücklassgarantie verschafft dem Besteller keinen zweiten Haftungsfonds; wer sie neben dem einbehaltenen Haftrücklass zieht, riskiert eine einstweilige Verfügung und die Verfahrenskosten.

    Sie haben Fragen zum Abruf einer Bankgarantie, zum Haftrücklass oder zu Sicherheiten in der Insolvenz eines Vertragspartners? Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf.

    Mag. Petra Laback ist Rechtsanwältin in Wien mit Schwerpunkten in Litigation, Insolvenzrecht und Immobilienrecht.

    Quelle: OGH 17.12.2025, 3 Ob 172/25b (RIS); AnwBl 2026/125, 207 (Albiez).