Arbeitsrecht·
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    Rücktritt vom Arbeitsvertrag vor Dienstantritt

    Von Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin

    Was gilt rechtlich – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

    Rücktritt vom Arbeitsvertrag vor Dienstantritt

    Der Vertrag ist unterschrieben – und trotzdem erscheint der neue Mitarbeiter am ersten Arbeitstag nicht. Oder der Arbeitnehmer sagt kurzfristig ab, weil er doch woanders unterschrieben hat.

    Was sind die rechtlichen Konsequenzen? Und kann man sich überhaupt „zurückziehen", bevor das Arbeitsverhältnis begonnen hat?


    Grundsatz: Der Arbeitsvertrag bindet ab Vertragsschluss

    Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ist der Vertrag rechtswirksam geschlossen – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Arbeit bereits angetreten hat.

    Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können ihn einfach widerrufen. Ein einseitiger Rücktritt ohne Rechtsgrundlage ist eine Vertragsverletzung – mit entsprechenden Konsequenzen.


    Unterschiedliche Regeln für Angestellte und Arbeiter

    Das österreichische Recht behandelt Angestellte und Arbeiter unterschiedlich.

    Angestellte – § 19 AngG

    Das Angestelltengesetz kennt ein Rücktrittsrecht für den Angestellten, wenn er aus einem wichtigen Grund gehindert ist, die Arbeit anzutreten.

    Klassische Beispiele:

    • plötzliche schwere Erkrankung
    • ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis

    Der Rücktritt muss unverzüglich erklärt werden, sobald der Hinderungsgrund bekannt ist.

    Liegt kein wichtiger Grund vor, ist der Rücktritt des Angestellten rechtswidrig – und löst Schadenersatzpflichten aus.

    Arbeiter – allgemeines Zivilrecht (ABGB)

    Für Arbeiter gilt das allgemeine Vertragsrecht des ABGB. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht wie im AngG besteht nicht.

    Dennoch kann auch ein Arbeiter – aus wichtigem Grund – vom Vertrag zurücktreten, wenn die Arbeitsaufnahme objektiv unzumutbar oder unmöglich geworden ist.


    Was gilt für den Arbeitgeber?

    Auch dem Arbeitgeber steht kein einseitiges Rücktrittsrecht zu, sobald der Arbeitsvertrag geschlossen ist.

    Will er das Arbeitsverhältnis beenden, bevor es begonnen hat, braucht er – wie immer – einen rechtlichen Grund:

    • Kündigung (mit Frist und Termin)
    • Entlassung aus wichtigem Grund
    • Einvernehmliche Auflösung

    Achtung: Auch eine Kündigung vor Dienstantritt ist rechtswirksam – der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Kündigungsfrist.


    Die Probezeit als praktische Lösung

    Das Mittel der Wahl in der Praxis ist die vereinbarte Probezeit.

    Während der Probezeit – üblicherweise ein Monat – kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen sofort aufgelöst werden.

    Die Probezeit macht den Einstieg flexibel. Sie schützt aber nicht vor dem Dienstantritt: Tritt der Arbeitnehmer die Arbeit gar nicht erst an, greift die Probezeit nicht als Rückzugsmöglichkeit.


    Nachfrist – was passiert, wenn jemand einfach nicht erscheint?

    Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nicht und meldet sich auch nicht, muss der Arbeitgeber reagieren.

    Empfohlene Vorgehensweise:

    1. Schriftliche Aufforderung zur Arbeitsaufnahme mit angemessener Nachfrist setzen
    2. Auf die rechtlichen Konsequenzen hinweisen
    3. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist: Vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers oder Entlassung erklären

    Tritt der Arbeitnehmer ohne Erklärung nicht an, kann das als vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund gewertet werden – mit Schadenersatzfolgen.


    Schadenersatz bei unrechtmäßigem Rücktritt

    Wer sich ohne Rechtsgrundlage vom Arbeitsvertrag löst, schuldet dem anderen Teil Schadenersatz.

    Für den Arbeitgeber kann das sein:

    SchadenersatzpostenErläuterung
    Kosten der NachbesetzungInserate, Recruiter, Zeitaufwand
    Mehrkosten durch Überbrückungz. B. Leiharbeit, Überstunden anderer AN
    SchulungskostenWenn bereits vorab aufgewendet
    KonventionalstrafeWenn vertraglich vereinbart

    Für den Arbeitnehmer gilt: Hat der Arbeitgeber den Vertrag ohne Grund aufgelöst, steht dem Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung für die fiktive Kündigungsfrist zu.

    Praxistipp: Eine vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe kann den Schadenersatz für den Fall des unberechtigten Nichtantritts der Arbeit der Höhe nach fixieren – und Streitigkeiten über die Schadenshöhe vermeiden.


    Entgelt und Sozialversicherung vor Dienstantritt

    Solange die Arbeit noch nicht angetreten wurde, besteht kein Anspruch auf Entgelt.

    Auch die Sozialversicherungspflicht entsteht erst mit tatsächlichem Beginn der Beschäftigung – nicht schon mit Vertragsunterzeichnung.

    Das ist relevant für die Frage, ob der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum anderweitig versichert sein muss.


    Häufige Fragen (FAQ)

    Kann der Arbeitnehmer einfach „nein danke" sagen und nicht antreten? Nicht folgenlos. Ohne wichtigen Grund ist das eine Vertragsverletzung, die Schadenersatz auslöst. Das gilt auch dann, wenn er inzwischen eine bessere Stelle gefunden hat.

    Was, wenn der Arbeitnehmer krank wird, bevor er anfängt? Bei Angestellten kann § 19 AngG greifen, wenn es sich um eine schwere, unvorhergesehene Erkrankung handelt. Der Rücktritt muss unverzüglich erklärt werden.

    Kann der Arbeitgeber den Vertrag auflösen, wenn er plötzlich keinen Bedarf mehr hat? Nur durch Kündigung mit der vereinbarten (oder gesetzlichen) Kündigungsfrist – oder durch einvernehmliche Auflösung. Ein einseitiger Rücktritt ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig.

    Zählt die Zeit vor Dienstantritt für die Dienstzeit? Nein. Rechtliche Ansprüche, die an die Dauer der Beschäftigung anknüpfen (Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen etc.), beginnen erst mit dem tatsächlichen Beginn der Arbeitsleistung.

    Was, wenn der Arbeitnehmer einen Tag erscheint und dann nicht mehr? Das Arbeitsverhältnis hat begonnen. Ein danach erfolgter Nichtantritt ist ein unentschuldigtes Fernbleiben – Entlassungsgrund möglich.


    Fazit

    Der Arbeitsvertrag bindet – auch wenn die Arbeit noch nicht begonnen hat.

    Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können einfach zurücktreten. Ein unberechtigter Rücktritt löst Schadenersatzpflichten aus.

    Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein will, vereinbart:

    • eine klare Probezeit
    • eine Konventionalstrafe für den Fall des Nichtantritts
    • eine schriftliche Dokumentation aller wesentlichen Vereinbarungen

    Sie haben einen ähnlichen Fall?

    Ob Sie als Arbeitgeber einen nicht angetretenen Mitarbeiter verklagen oder als Arbeitnehmer vom Vertrag zurücktreten müssen – die rechtliche Einschätzung vorab kann viel Ärger sparen.

    Wir beraten Sie zu Arbeitsvertragsrecht, Schadenersatz und zur Gestaltung rechtssicherer Dienstverträge.

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