
In diesem dritten Teil geht es um das Verfahren: Wer kann wann und aus welchen Gründen die Kündigung anfechten – abhängig davon, wie der Betriebsrat zur Kündigung Stellung genommen hat.
Das Verfahren hängt von der BR-Stellungnahme ab
Die Stellungnahme des Betriebsrats zur geplanten Kündigung entscheidet über drei entscheidende Fragen:
- Wer kann anfechten? (BR oder Arbeitnehmer)
- Innerhalb welcher Frist?
- Aus welchen Gründen? (Motiv, Sozialwidrigkeit)
- Ist ein Sozialvergleich möglich?
Fall 1: Der Betriebsrat hat widersprochen
Hat der Betriebsrat der geplanten Kündigung innerhalb der einwöchigen Stellungnahmefrist ausdrücklich widersprochen:
Wer darf anfechten?
Das Anfechtungsrecht steht primär dem Betriebsrat zu – aber nur, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
Das Verlangen muss nicht förmlich erklärt werden. Es genügt, wenn aus dem Verhalten des Arbeitnehmers hervorgeht, dass er die Kündigung beseitigt haben will.
Achtung: Der bloße Wunsch, die Kündigungsgründe zu erfahren, reicht nicht aus. Es muss erkennbar sein, dass der Arbeitnehmer die Anfechtung will.
Setzt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist des Betriebsrats kein entsprechendes Verhalten, verliert weder der BR noch der AN das Anfechtungsrecht.
Fristen bei Widerspruch
Der Betriebsrat muss binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten.
Hinweis zum Fristbeginn: Die Frist beginnt frühestens mit dem Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer – nicht schon durch eine frühere Verständigung des Betriebsrats.
Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb weiterer zwei Wochen selbst anfechten.
In Summe: Hat der BR widersprochen, hat der Arbeitnehmer insgesamt 21 Tage ab Kündigungsausspruch Zeit, selbst anzufechten.
Zulässige Anfechtungsgründe bei Widerspruch
Bei Widerspruch des Betriebsrats kann die Kündigung angefochten werden:
- wegen verpönter Motive
- wegen Sozialwidrigkeit
Ein Sozialvergleich ist möglich.
Fall 2: Der Betriebsrat hat keine Stellungnahme abgegeben
Hat der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist keine (oder keine eindeutige) Stellungnahme abgegeben, gilt das als „keine Stellungnahme".
Wer darf anfechten?
Nur der Arbeitnehmer selbst.
Frist
Zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Wichtig: Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer – nicht der Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrat verständigt wurde.
Zulässige Anfechtungsgründe
- wegen verpönter Motive
- wegen Sozialwidrigkeit
Ein Sozialvergleich findet nicht statt.
Fall 3: Der Betriebsrat hat zugestimmt
Hat der Betriebsrat der Kündigung innerhalb der Stellungnahmefrist mit Zweidrittelmehrheit ausdrücklich zugestimmt:
Wer darf anfechten?
Nur der Arbeitnehmer selbst.
Frist
Zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Zulässige Anfechtungsgründe – eingeschränkt
Bei ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitnehmer die Kündigung nur wegen eines verpönten Motivs anfechten.
Sozialwidrigkeit ist kein zulässiger Anfechtungsgrund.
Das bedeutet: Der Betriebsrat kann mit seiner ausdrücklichen Zustimmung den Weg zur Sozialwidrigkeitsanfechtung versperren – das sog Sperrrecht.
Hinweis: Macht der Arbeitnehmer in der Klage sowohl verpönte Motive als auch Sozialwidrigkeit geltend, ist die Klage zulässig – das Gericht kann aber nur auf die verpönten Motive eingehen.
Ein Sozialvergleich ist nicht möglich.
Übersicht: Wer kann wann wie anfechten?
| BR-Stellungnahme | Wer kann anfechten | Frist | Gründe | Sozialvergleich |
|---|---|---|---|---|
| Widerspruch | BR auf Verlangen des AN; sonst AN selbst | BR: 1 Woche; AN: weitere 2 Wochen (gesamt 21 Tage) | Motiv + Sozialwidrigkeit | Ja |
| Keine Stellungnahme | Arbeitnehmer | 2 Wochen ab Zugang | Motiv + Sozialwidrigkeit | Nein |
| Zustimmung | Arbeitnehmer | 2 Wochen ab Zugang | Nur Motiv | Nein |
Besonderheiten beim Fristenlauf
Postlauf
Die Tage des Postenlaufs sind nicht einzurechnen. Es genügt, wenn die Klage am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird.
Örtlich unzuständiges Gericht
Die Anfechtungsklage gilt auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn der Arbeitnehmer sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht hat (§ 105 Abs 4a ArbVG).
Damit soll verhindert werden, dass ein AN die Anfechtung allein wegen Unkenntnis der betrieblichen Struktur verliert.
Rücknahme der Klage durch den Betriebsrat
Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zurück, tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab gerichtlicher Verständigung selbst in den Rechtsstreit eintritt.
Wirkung der Anfechtungsklage auf das Dienstverhältnis
Die Einbringung der Anfechtungsklage hat zunächst keine Auswirkung auf das Dienstverhältnis.
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist – es ist vollständig abzurechnen.
Erst wenn die Klage erfolgreich ist, wird die Kündigung rückwirkend für unwirksam erklärt. Das Dienstverhältnis lebt wieder auf.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltnachzahlung für den Zeitraum zwischen Beendigungstermin und Rechtskraft des Urteils – abzüglich zwischenzeitlich erzielter oder absichtlich nicht erzielter Verdienste aus zumutbarer Ersatzbeschäftigung.
Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) werden nicht angerechnet.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich als Arbeitnehmer anfechten, obwohl der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat? Ja – aber nur wegen verpönter Motive, nicht wegen Sozialwidrigkeit. Die Zustimmung des Betriebsrats sperrt die Sozialwidrigkeitsanfechtung.
Was passiert, wenn der Betriebsrat meinem Verlangen auf Anfechtung nicht nachkommt? Dann können Sie innerhalb weiterer zwei Wochen nach Ablauf der BR-Frist selbst anfechten. Insgesamt stehen Ihnen 21 Tage ab Ausspruch der Kündigung zur Verfügung.
Ich habe die Klage beim falschen Gericht eingebracht. Ist das ein Problem? Nein – wenn die Klage fristgerecht (auch bei einem örtlich unzuständigen Gericht) eingebracht wurde, gilt die Frist als gewahrt.
Kann ich während des Anfechtungsverfahrens woanders arbeiten? Ja. Ein Zwischenverdienst ist erlaubt – er wird aber auf die Entgeltnachzahlung angerechnet, wenn das Anfechtungsverfahren erfolgreich ist.
Was ist, wenn in meinem Betrieb kein Betriebsrat existiert? Dann können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung selbst anfechten – wegen verpönter Motive und wegen Sozialwidrigkeit. Ein Sozialvergleich ist nicht durchzuführen.
Fazit der dreiteiligen Serie
Die Kündigungsanfechtung ist kein einfaches Verfahren – aber ein wirksames Schutzinstrument.
Für Arbeitnehmer gilt: Fristen sind kurz und unerbittlich. Wer zu lange wartet, verliert das Recht.
Für Arbeitgeber gilt: Die Stellungnahme des Betriebsrats, die Dokumentation von Kündigungsgründen und die Einhaltung der sozialen Gestaltungspflicht sind keine Formalitäten – sie entscheiden, ob eine Kündigung vor Gericht hält.
Sie haben Teile verpasst? Zu Teil 1: Grundlagen & Betriebsrat → Zu Teil 2: Anfechtungsgründe & Rechtsfolgen →
Gekündigt oder planen Sie eine Kündigung?
Die Fristen laufen ab dem Tag der Kündigung. Je früher Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, desto besser lässt sich die Situation einschätzen und steuern.
Wir begleiten Sie durch das Verfahren – ob Anfechtung, Verteidigung einer Kündigung oder Vergleichsverhandlung.