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    Kündigung während der Schwangerschaft?

    Von Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin

    Das geht nicht so einfach – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen Teil 1: Schwangerschaft, Karenz & Papamonat

    Kündigung während der Schwangerschaft?

    Eine Mitarbeiterin ist schwanger, ein Vater geht in Karenz – und plötzlich stellt sich die Frage: Können wir das Dienstverhältnis beenden?

    Die kurze Antwort: Nicht ohne weiteres.

    Österreichisches Recht schützt (werdende) Eltern mit einem der strengsten Bestandschutzsysteme Europas. Wer als Arbeitgeber hier falsch handelt, riskiert unwirksame Kündigungen, Klagen auf Weiterbeschäftigung – und hohe Kosten.

    Dieser Beitrag gibt Ihnen einen klaren Überblick. Teil 2 behandelt die Elternteilzeit und das Gerichtsverfahren.


    Was ist der „besondere Bestandschutz"?

    Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bedeutet: Während bestimmter Schutzphasen kann das Dienstverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts beendet werden.

    Das Gericht darf diese Zustimmung nur erteilen, wenn gesetzlich abschließend geregelte Gründe vorliegen. Eigene betriebliche Überlegungen allein reichen nicht.

    Wichtig: Die Zustimmung muss in den meisten Fällen vor der Kündigung eingeholt werden – nicht danach.


    Schutzphasen auf einen Blick

    PhaseBeginnEnde
    SchwangerschaftAb Empfängnis4 Monate nach Entbindung
    Nach FehlgeburtAb Fehlgeburt4 Wochen danach
    ElternkarenzBekanntgabe (max. 4 Mon. vorher)4 Wochen nach Karenzende
    PapamonatBekanntgabe (max. 4 Mon. vorher)4 Wochen nach Freistellung

    Schutz in der Schwangerschaft

    Wann beginnt er genau?

    Der Schutz beginnt mit der Empfängnis – auch wenn der Arbeitgeber noch nichts weiß. Bei künstlicher Befruchtung gilt der Zeitpunkt des Einsetzens der Eizelle.

    Läuft die Vorbereitung zur In-vitro-Fertilisation noch, besteht noch kein Schutz. Erst das Einsetzen der Eizelle löst ihn aus.

    Was, wenn der Arbeitgeber nichts wusste?

    Auch eine Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft ist unwirksam – wenn die Arbeitnehmerin:

    • den Arbeitgeber binnen 5 Arbeitstagen informiert,
    • und die Schwangerschaft gleichzeitig nachweist.

    Kann sie das aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig tun, gilt die spätere Bekanntgabe als rechtzeitig.

    Praxistipp: Dokumentieren Sie jede Kündigung sorgfältig. Gibt die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft nachträglich bekannt, lebt das Dienstverhältnis fort – unabhängig davon, ob Sie davon wussten.

    Wann ist eine Kündigung trotzdem möglich?

    Nur in einem einzigen Fall:

    • Betriebseinschränkung oder -stilllegung, wenn die Fortführung des Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber einen Schaden verursacht.

    Bei vollständiger Betriebsstilllegung entfällt sogar die gerichtliche Zustimmungspflicht.


    Schutz in der Elternkarenz

    Wer ist geschützt – und ab wann?

    Der Schutz gilt für alle Arbeitnehmer in Karenz, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

    Er beginnt bereits mit der Bekanntgabe des Karenzwunsches – frühestens jedoch vier Monate vor dem geplanten Karenzantritt.

    Er endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz (die sogenannte „Cooling-off-Periode").

    Kündigung im ersten Lebensjahr des Kindes

    Im ersten Lebensjahr gelten besonders strenge Regeln: Eine Kündigung ist nur bei Betriebseinschränkung oder -stilllegung zulässig – praktisch kaum durchsetzbar.

    Kündigung ab dem ersten Geburtstag

    Ab dem ersten Geburtstag des Kindes kann das Gericht der Kündigung auch aus anderen Gründen zustimmen – wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung unzumutbar ist.

    Personenbezogene Gründe können sein:

    • Verletzung der Treuepflicht
    • Verstoß gegen das Konkurrenzverbot
    • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

    Betriebliche Gründe können sein:

    • Wegfall des Arbeitsplatzes
    • Umstrukturierung / neue Organisation

    Achtung beim Wegfall des Arbeitsplatzes: Das Gericht prüft streng, ob nicht ein Ersatzarbeitsplatz möglich gewesen wäre – notfalls auch durch Kündigung anderer Mitarbeiter.

    Zulässige Entlassungsgründe (fristlose Beendigung)

    Eine Entlassung ist nur aus diesen gesetzlich festgelegten Gründen möglich:

    1. Schuldhafte und gröbliche Pflichtverletzung
    2. Untreue im Dienst
    3. Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
    4. Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
    5. Bestimmte gerichtlich strafbare Handlungen

    Bei Punkt 4 und 5 kann die Zustimmung des Gerichts auch nachträglich erteilt werden.

    Was, wenn ohne Zustimmung gekündigt wird?

    Die Kündigung ist rechtsunwirksam. Der Arbeitnehmer kann dann wählen:

    • Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Weiterbeschäftigung), oder
    • Akzeptanz der Kündigung und Geltendmachung von Kündigungsentschädigung

    Schutz beim Papamonat

    Nimmt ein Vater den Papamonat (§ 1a VKG) in Anspruch, gilt auch für ihn ein besonderer Bestandschutz.

    Beginn: Bekanntgabe des Papamonats, frühestens 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin.

    Ende: 4 Wochen nach Ende der Freistellung.

    Kündigung und Entlassung sind in dieser Phase nur mit gerichtlicher Zustimmung und aus den gleichen gesetzlichen Gründen wie bei der Karenz möglich.


    Fazit

    Der besondere Bestandschutz für Eltern ist kein bürokratisches Detail – er ist echtes Recht mit harten Konsequenzen.

    Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

    • Schutz beginnt oft vor dem eigentlichen Karenzantritt
    • Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ist zwingend – und zwar vorab
    • Die zulässigen Gründe sind gesetzlich abschließend geregelt
    • Im ersten Lebensjahr des Kindes ist die Hürde besonders hoch
    • Eine Kündigung ohne Zustimmung ist rechtsunwirksam

    Hinweis: Dies ist Teil 1 einer zweiteiligen Serie. Teil 2 behandelt den Schutz bei Elternteilzeit, das Gerichtsverfahren Schritt für Schritt – und die Frage, wann eine einvernehmliche Auflösung die klügere Lösung ist.


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    Der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Eltern ist komplex. Fehler haben weitreichende Konsequenzen – für beide Seiten.

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