
Abfertigung alt vs. neu — Anspruch, Berechnung und Fallstricke
Seit 1. Jänner 2003 existieren in Österreich zwei Abfertigungssysteme parallel. Welches gilt, hängt am Eintrittsdatum und an späteren Wechseln. Der Unterschied bewegt sich oft im fünfstelligen Bereich — und entscheidet darüber, ob bei Selbstkündigung überhaupt etwas ausbezahlt wird.
Dieser Beitrag erklärt beide Systeme, zeigt die Berechnung anhand konkreter Beispiele und benennt die häufigsten Fehler von Arbeitgebern und Geschäftsführern.
Das Wichtigste in Kürze
- Abfertigung alt gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben — sofern kein Vollumstieg erfolgte.
- Abfertigung neu („BMSVG") gilt für alle Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 begründet wurden.
- Im Altsystem entsteht der Anspruch erst nach drei Dienstjahren und entfällt bei Selbstkündigung.
- Im Neusystem zahlt der Arbeitgeber 1,53 % des Bruttoentgelts laufend in eine Vorsorgekasse — der Anspruch besteht ab dem ersten Beitrag.
- Verjährung der Abfertigung: drei Jahre ab Fälligkeit.
Abfertigung alt: Wer fällt darunter?
Stichtag und Übergangsregelung
Maßgeblich ist der Beginn des Dienstverhältnisses. Wer vor dem 1. Jänner 2003 eingetreten ist und seither beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, unterliegt grundsätzlich weiterhin der Abfertigung alt nach § 23 AngG bzw. § 23a AngG.
Ein Wechsel in das Neusystem ist möglich, aber nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer („Vollumstieg" oder „Teilumstieg"). Ohne Vereinbarung bleibt das Altsystem bestehen.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch entsteht erst nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von drei Jahren. Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf der drei Jahre beendet, besteht keine Abfertigung — unabhängig davon, wer kündigt.
Höhe nach Dienstjahren
| Dienstzeit | Abfertigung (Monatsentgelte) |
|---|---|
| 3 Jahre | 2 |
| 5 Jahre | 3 |
| 10 Jahre | 4 |
| 15 Jahre | 6 |
| 20 Jahre | 9 |
| 25 Jahre | 12 |
Bemessungsgrundlage ist das letzte Monatsentgelt inklusive anteiliger Sonderzahlungen.
Wann der Anspruch verfällt
Im Altsystem entfällt die Abfertigung bei:
- Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer (Ausnahme: berechtigter vorzeitiger Austritt)
- Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
- Ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt
Bei einvernehmlicher Auflösung, Arbeitgeberkündigung oder ungerechtfertigter Entlassung bleibt der Anspruch dagegen bestehen.
Abfertigung neu („BMSVG"): So funktioniert sie
Beitrag, Vorsorgekasse, Anwartschaft
Der Arbeitgeber zahlt ab dem zweiten Beschäftigungsmonat laufend 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts (inkl. Sonderzahlungen) an die zuständige betriebliche Vorsorgekasse. Diese verwaltet das Guthaben kapitalgedeckt.
Der Anspruch entsteht ohne Mindestdienstzeit. Bereits ab dem ersten Beitrag baut sich eine Anwartschaft auf.
Verfügungsmöglichkeiten
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer wählen:
- Auszahlung — nur, wenn mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen und nicht selbst gekündigt wurde
- Weiterveranlagung in der bestehenden Vorsorgekasse
- Übertragung in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers
- Übertragung in eine Pensionsversicherung oder -kasse
Wird das Guthaben nicht ausbezahlt, bleibt es kapitalgedeckt erhalten und kann zur Pensionierung ausgezahlt werden.
Was bei Jobwechsel passiert
Die Anwartschaft wandert mit dem Arbeitnehmer. Anders als im Altsystem geht durch Selbstkündigung nichts verloren — der Auszahlungsanspruch ruht lediglich, das Guthaben bleibt.
Abfertigung alt vs. neu — Direktvergleich
| Kriterium | Abfertigung alt | Abfertigung neu |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Eintritt vor 1.1.2003 | Eintritt ab 1.1.2003 |
| Finanzierung | Arbeitgeber zahlt bei Ende | 1,53 % laufend an Vorsorgekasse |
| Mindestdienstzeit | 3 Jahre | keine |
| Selbstkündigung | Anspruch entfällt | Guthaben bleibt erhalten |
| Höhe nach 10 Jahren | 4 Monatsentgelte | abhängig vom Gehaltsverlauf |
| Übertragbarkeit | nicht möglich | volle Portabilität |
| Steuerliche Behandlung | begünstigt (6 %) | begünstigt (6 %) |
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1 — Altsystem, einvernehmliche Auflösung
Eintritt: März 2002. Beendigung: März 2026 (24 Jahre Dienstzeit). Letztes Monatsentgelt brutto: 4.200 € inkl. anteiliger Sonderzahlungen.
Anspruch: 9 Monatsentgelte (zwischen 20 und 25 Jahren) = 37.800 € brutto.
Beispiel 2 — Neusystem, Selbstkündigung
Eintritt: Jänner 2016. Beendigung durch Selbstkündigung: Jänner 2026. Durchschnittliches Bruttogehalt 3.800 €, Sonderzahlungen inkludiert. Eingezahlte Beiträge ca. 8.370 € plus Veranlagungsergebnis.
Auszahlung: nicht möglich (Selbstkündigung). Das Guthaben bleibt in der Vorsorgekasse und kann später übertragen oder zur Pensionierung bezogen werden.
Beispiel 3 — Mischfall mit Teilumstieg
Eintritt: 1998. Teilumstieg per 1.1.2004 mit „Einfrieren" der Altabfertigung auf Basis der bis dahin erworbenen Ansprüche. Ab 2004 läuft die Abfertigung neu.
Bei Beendigung 2026 erhält der Arbeitnehmer die eingefrorene Altabfertigung plus das Guthaben aus der Vorsorgekasse. Die richtige Berechnung der Bemessungsgrundlage zum Einfrierzeitpunkt ist erfahrungsgemäß die häufigste Streitquelle.
Wechsel vom alten ins neue System
Ein Übertritt ist nur durch schriftliche Vereinbarung möglich und irreversibel. Zwei Varianten:
- Vollumstieg — gesamter Altanspruch wird in die Vorsorgekasse übertragen
- Teilumstieg — Altanspruch wird zum Stichtag eingefroren, Neusystem läuft parallel
Vor Unterzeichnung sollten beide Varianten durchgerechnet werden. Insbesondere bei längerer Restdienstzeit kann der Verbleib im Altsystem deutlich günstiger sein.
Wann Sie Ihren Abfertigungsanspruch verlieren
Im Altsystem führen folgende Tatbestände zum Verlust:
- Selbstkündigung (ohne berechtigten vorzeitigen Austritt)
- Entlassung aus Verschulden (etwa § 27 AngG)
- Ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt
Im Neusystem geht das Guthaben nicht verloren, lediglich die Auszahlung ist bei Selbstkündigung oder verschuldeter Entlassung gesperrt.
Streitfälle: Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt
Der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab Fälligkeit. Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht. In der Praxis lohnt sich vor Klagseinbringung die Prüfung folgender Punkte:
- Korrekte Berechnung der Bemessungsgrundlage (inkl. Sonderzahlungen, Provisionen, Sachbezüge)
- Richtige Einstufung der Beendigungsart
- Bei Teilumstieg: Stichtagsberechnung der eingefrorenen Ansprüche
Häufige Fehler von Arbeitgebern und Geschäftsführern
In Verfahren tauchen wiederkehrend dieselben Muster auf:
- Falsche Stichtagsberechnung bei eingefrorenen Altansprüchen — meist zu Lasten des Arbeitnehmers, mit Nachzahlungspflicht
- Fehlende oder verspätete Anmeldung zur betrieblichen Vorsorgekasse
- Unterlassene Beitragszahlungen bei All-in-Verträgen oder schwankenden Sonderzahlungen
- Pauschale Verweigerung der Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung
- Verkannte Haftung der Geschäftsführung für nicht abgeführte BV-Beiträge
Insbesondere der letzte Punkt wird unterschätzt: Nicht abgeführte Vorsorgekassenbeiträge können zur persönlichen Haftung von Geschäftsführer:innen führen.
Wann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll ist
Prüfung empfiehlt sich in folgenden Situationen:
- Vor Unterzeichnung einer Umstiegsvereinbarung
- Bei einvernehmlicher Auflösung mit Abfertigungsverzicht
- Wenn die Bemessungsgrundlage strittig erscheint
- Vor Ausspruch einer Entlassung „aus Verschulden"
- Bei Übernahme einer Geschäftsführung mit offenen BV-Beiträgen
Häufige Fragen
Wann gilt Abfertigung alt, wann neu? Entscheidend ist der Eintritt vor oder ab dem 1. Jänner 2003. Eintritte ab 2003 fallen automatisch unter das Neusystem.
Wie hoch ist die Abfertigung nach 10 Jahren? Im Altsystem 4 Monatsentgelte. Im Neusystem hängt die Höhe vom Gehaltsverlauf und der Veranlagungsperformance der Vorsorgekasse ab.
Habe ich bei Selbstkündigung Anspruch auf Abfertigung? Im Altsystem nein. Im Neusystem bleibt das Guthaben erhalten, eine Auszahlung ist erst nach drei Einzahlungsjahren und Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlicher Auflösung möglich.
Was passiert bei einvernehmlicher Auflösung? Der Anspruch bleibt in beiden Systemen bestehen — sofern nicht ausdrücklich verzichtet wird.
Kann ich von Abfertigung alt in neu wechseln? Ja, durch schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Wechsel ist irreversibel und sollte vorab durchgerechnet werden.
Wie lange habe ich Zeit, meine Abfertigung einzuklagen? Drei Jahre ab Fälligkeit (Beendigung des Dienstverhältnisses).
Muss die Abfertigung versteuert werden? Ja, allerdings mit dem begünstigten Satz von 6 %. Bei sehr hohen Beträgen kann ein abweichender Satz gelten.
Was gilt bei Entlassung — bleibt der Anspruch bestehen? Bei ungerechtfertigter Entlassung ja. Bei Entlassung aus Verschulden entfällt der Anspruch im Altsystem; im Neusystem bleibt das Guthaben erhalten, die Auszahlung ist gesperrt.
Sie sind unsicher, welches System für Sie gilt oder ob Ihre Abfertigung richtig berechnet wurde? Laback Law prüft Ansprüche, Umstiegsvereinbarungen und Geschäftsführerhaftung im Arbeitsrecht. Erstgespräch unter +43 1 919 59 36 oder office@laback.at.