Arbeitsrecht

    Sozialwidrige Kündigung – Anfechtung nach § 105 ArbVG

    Werden wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und greifen keine personenbezogenen oder betrieblichen Rechtfertigungsgründe, kann eine Kündigung angefochten werden. Die Fristen sind kurz – wer reagiert, gewinnt Handlungsspielraum.

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    Sozialwidrigkeit – worauf es ankommt

    Sozialwidrigkeit ist einer von zwei Anfechtungsgründen nach § 105 ArbVG. Einen Überblick über alle Anfechtungsgründe – insbesondere das verpönte Motiv und den besonderen Kündigungsschutz – sowie das Zusammenspiel mit dem Betriebsrat finden Sie auf unserer Seite zur Kündigungsanfechtung.

    Nach § 105 ArbVG sind zwei Anfechtungsgründe vorgesehen: das verpönte Motiv und die Sozialwidrigkeit. Letztere setzt eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers voraus, der keine ausreichenden personenbezogenen oder betrieblichen Gründe gegenüberstehen.

    Die Anfechtung erfolgt durch rechtzeitige Klage beim Arbeits- und Sozialgericht am Betriebssitz. Im Erfolgsfall wird die Kündigung aufgehoben; das Arbeitsverhältnis gilt als ununterbrochen aufrecht.

    Verwandte Themen finden Sie in unseren Beiträgen zur Kündigung, zur Entlassung und zur einvernehmlichen Auflösung.

    Vier Punkte, die jede Anfechtung entscheidet

    Vor jeder Klage stehen Fristen, Betriebsratsverfahren, Betriebszugehörigkeit und Interessenabwägung – in dieser Reihenfolge.

    Anfechtung nach § 105 ArbVG

    Anfechtung wegen verpönten Motivs (§ 105 Abs 3 Z 1) oder wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG). Beklagter ist der Betriebsinhaber; zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht am Betriebssitz.

    Kurze Fristen – sofort reagieren

    Je nach Stellungnahme des Betriebsrats läuft eine Frist von einer oder zwei Wochen ab Verständigung bzw. Zugang der Kündigung. Wer zuwartet, verliert die Anfechtungsmöglichkeit.

    Sechs Monate Betriebszugehörigkeit

    Voraussetzung der Sozialwidrigkeitsanfechtung. Bei Eintritt nach Vollendung des 50. Lebensjahres und Betrieben ohne Betriebsrat: zwei Jahre Betriebszugehörigkeit.

    Interessenabwägung im Einzelfall

    Das Gericht wägt die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers gegen personenbezogene oder betriebliche Rechtfertigungsgründe ab – immer in einer Gesamtbetrachtung.

    Fristen & Aktivlegitimation

    Wer kann wann anfechten?

    Die Anfechtungsfristen knüpfen an die Stellungnahme des Betriebsrats an. Versäumte Fristen lassen sich nicht heilen.

    Fall

    Widerspruch des Betriebsrats

    Wer

    Betriebsrat auf Verlangen des AN; bei Untätigkeit der AN selbst

    Frist

    BR: 1 Woche ab Verständigung. AN: weitere 2 Wochen ab Ablauf der BR-Frist.

    Fall

    Keine Stellungnahme des Betriebsrats

    Wer

    Arbeitnehmer:in

    Frist

    2 Wochen ab Zugang der Kündigung.

    Fall

    Zustimmung des Betriebsrats

    Wer

    Arbeitnehmer:in

    Frist

    2 Wochen ab Zugang. Achtung: nur Motivanfechtung, keine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit (Sperrrecht des BR).

    Fall

    Kein Betriebsrat (aber betriebsratspflichtig, ≥ 5 AN)

    Wer

    Arbeitnehmer:in nach § 107 ArbVG

    Frist

    2 Wochen ab Zugang der Kündigung. Voraussetzung: 6 Monate Betriebszugehörigkeit (bei Eintritt nach dem 50. Lj.: 2 Jahre).

    Fall

    Kleinbetrieb (< 5 AN, nicht betriebsratspflichtig)

    Wer

    Nur eingeschränkt nach § 15 Abs 3 AVRAG (bestimmte Jahrgänge)

    Frist

    Keine Anfechtung nach ArbVG. Sonderregelung nur für definierte Geburtsjahrgänge.

    Rechtsfolgen

    Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung

    Die Kündigung wird rückwirkend aufgehoben. Damit verbunden sind Nachzahlungs- und Anrechnungsfragen – sowie das Risiko einer abgewiesenen Klage.

    Rückwirkende Aufhebung der Kündigung

    Bei erfolgreicher Anfechtung gilt das Arbeitsverhältnis nach § 105 Abs 7 ArbVG als ununterbrochen aufrecht – auch wenn zwischen Kündigungsende und Urteil bereits längere Zeit vergangen ist.

    Nachzahlung aller Entgeltansprüche

    Gehalt, Sonderzahlungen, Mehr- und Überstundenschnitte werden für den Zwischenzeitraum nachgezahlt. Der Arbeitgeber kann Zwischenverdienst – auch absichtlich versäumten – anrechnen, muss dies aber nachweisen.

    Nur rechtswirksame Kündigungen

    Anfechtbar ist nur eine rechtswirksame Kündigung. Das setzt die ordnungsgemäße Verständigung des Betriebsrats und die Einhaltung der einwöchigen Stellungnahmefrist voraus.

    Risiko: Klage erfolglos

    Bleibt die Anfechtung ohne Erfolg, bleibt es bei der Kündigung. Eine sorgfältige Vorab-Einschätzung der Erfolgsaussichten ist daher entscheidend.

    Wesentliche Interessen des Arbeitnehmers

    Das Gericht erstellt eine Prognose, ob die Kündigung den Arbeitnehmer unzumutbar in seinen Existenzgrundlagen beeinträchtigt. Berücksichtigt werden insbesondere:

    01

    Ausbildung & Vermittelbarkeit

    Qualifikation, Branchenerfahrung und realistische Chancen auf dem Arbeitsmarkt – auch Region und Pendelmöglichkeit fließen ein.

    02

    Familiäre Verpflichtungen

    Sorgepflichten gegenüber Kindern, Unterhaltspflichten und Betreuungssituation der Familie.

    03

    Wirtschaftliche Gesamtsituation

    Zahlungs- und Unterhaltsverpflichtungen, Einkommen des Ehepartners, laufende Kreditbelastungen.

    04

    Einkommensverlust

    Einkommenseinbußen ab rund 20 % gelten als wesentliche Beeinträchtigung – soweit nicht durch andere Einkünfte abgemildert.

    05

    Dauer der Arbeitslosigkeit

    Eine prognostisch lang andauernde Arbeitslosigkeit ist regelmäßig eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung.

    06

    Dienstwohnung & Sachbezüge

    Der Verlust einer Dienstwohnung oder vergleichbarer Sachleistungen wirkt sich auf die Existenzgrundlage aus.

    07

    Vorruhestand & Pension

    Pensionsansprüche und Vorruhestandsgelder werden berücksichtigt – nicht jedoch Abfertigung oder Urlaubsersatzleistung.

    08

    Alter & Betriebszugehörigkeit

    Lange Beschäftigungsdauer und altersbedingte Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind nach § 105 Abs 3b ArbVG besonders zu gewichten.

    Rechtfertigung des Arbeitgebers

    Auch bei beeinträchtigten Interessen kann die Kündigung sachlich gerechtfertigt sein. Vorrangig ist die soziale Gestaltungspflicht – inkl. Sozialvergleich.

    Personenbezogene Gründe

    Pflichtverletzungen, mangelnde Verträglichkeit, Loyalität oder Arbeitsleistung. Erforderlich ist ein zeitlicher Zusammenhang zur Kündigung – lange zurückliegendes Verhalten trägt nicht mehr.

    Betriebliche Erfordernisse

    Umstrukturierung, Rationalisierung, Auftragsrückgang. Das Gericht prüft die unternehmerische Entscheidung nicht – wohl aber, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers tatsächlich entfällt.

    Soziale Gestaltungspflicht

    Vor der Kündigung ist ein zumutbarer freier Ersatzarbeitsplatz anzubieten. Bei älteren Arbeitnehmern mit altersbedingten Minderleistungen ist eine Versetzung zu prüfen.

    Sozialvergleich (§ 105 Abs 3c ArbVG)

    Bei BR-Widerspruch und Personalabbau kann eingewendet werden, dass andere Arbeitnehmer sozial weniger hart getroffen würden. Vorbringen der klagenden Partei ist Voraussetzung.

    Praxisbeispiel: Einsparung durch günstigere Arbeitskraft

    Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer „zu viel verdient“ und durch eine günstigere Arbeitskraft ersetzt werden soll, ist nach der Rechtsprechung keine betriebsbedingte sachliche Rechtfertigung. Bleibt die Tätigkeit im Betrieb erforderlich, scheitert die Berufung auf wirtschaftliche Gründe – die Anfechtung hat Aussicht auf Erfolg.

    Typische Mandatssituationen

    Wir begleiten Arbeitnehmer:innen, Betriebsräte und Unternehmen rund um Anfechtung, Verfahren und Vergleich.

    Prüfung der Anfechtungsaussichten

    Wir bewerten Frist, Betriebsratsverfahren, Sozialwidrigkeit und mögliche Rechtfertigungsgründe – mit klarer Empfehlung zu Klage, Vergleich oder Vergleichsgespräch.

    Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

    Klagsführung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am Betriebssitz – inklusive Beweisstrategie zu Interessenbeeinträchtigung, Sozialvergleich und Gestaltungspflicht.

    Nachzahlungen & Zwischenverdienst

    Wir berechnen und betreiben Entgeltansprüche während des Anfechtungsverfahrens – mit klarer Linie zur Anrechnung von Zwischenverdienst.

    Beratung für Betriebsräte

    Wir beraten Betriebsräte bei Stellungnahme, Widerspruch und Anfechtung nach § 105 Abs 4 ArbVG – einschließlich Fristenüberwachung und Verfahrensvertretung.

    Arbeitgeber: Kündigungsstrategie

    Wir prüfen vor Ausspruch die Stichhaltigkeit personenbezogener oder betrieblicher Gründe, die Erfüllung der sozialen Gestaltungspflicht und das BR-Verfahren.

    Vergleich & einvernehmliche Lösung

    Häufig endet ein Anfechtungsverfahren mit einem Vergleich – wir verhandeln finanzielle Beendigungspakete und überführen sie in eine saubere Auflösungsvereinbarung.

    Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung

    Erste Orientierung zu Fristen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen – die konkrete Einschätzung erfolgt im Einzelfall.

    Kündigung erhalten? Frist läuft kurz – jetzt prüfen.

    Wir bewerten die Anfechtungsaussichten meist innerhalb weniger Tage – mit klarer Empfehlung zu Klage, Vergleich oder Übergang in eine einvernehmliche Auflösung.