Arbeitsrecht

    Einvernehmliche Auflösung – der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

    Die einvernehmliche Auflösung ist das flexibelste Beendigungsinstrument – und zugleich der Ort, an dem Abfertigung, Konkurrenzklausel, Dienstzeugnis und wechselseitige Ansprüche endgültig geregelt werden. Wir begleiten Verhandlung, Errichtung und – wenn nötig – Anfechtung.

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    Aufhebungsvertrag – pragmatisch und planbar

    Die einvernehmliche Auflösung ist die zweiseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Anders als bei der Kündigung sind keine Fristen oder Termine zu beachten – der Beendigungszeitpunkt wird frei vereinbart, von sofortiger Wirkung bis Monate in der Zukunft.

    Sie eignet sich für pragmatische Lösungen ebenso wie als Vergleich am Ende eines Kündigungsanfechtungsverfahrens. In jedem Fall ist der Aufhebungsvertrag die Gelegenheit, wechselseitige Rechte und Pflichten bis zum Stichtag und darüber hinaus umfassend zu regeln – Abfertigung, Urlaub, Konkurrenzklausel, Dienstzeugnis, Generalklausel.

    Die einvernehmliche Auflösung ist eine Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – verwandte Themen finden Sie in unseren Beiträgen zur Konkurrenzklausel und auf der Übersichtsseite Arbeitsrecht.

    Vier Dinge, die Sie wissen müssen

    Bevor Sie eine Auflösungsvereinbarung unterschreiben – oder vorlegen – sollten diese Grundprinzipien klar sein.

    Zweiseitiges Rechtsgeschäft

    Die einvernehmliche Auflösung ist ein Aufhebungsvertrag und setzt das übereinstimmende Einverständnis beider Seiten voraus. Eine einseitige „Annahme“ einer Kündigung begründet keine einvernehmliche Auflösung.

    Freie Wahl des Beendigungszeitpunkts

    Keine Kündigungsfristen oder -termine. Sofortige Auflösung, Beendigung in Wochen oder Monaten – alles möglich. Bei rückwirkender Vereinbarung darf der Stichtag nicht vor dem letzten Arbeitstag liegen.

    Grundsätzlich formfrei

    Mündlich oder konkludent möglich. Aus Beweisgründen ist die Schriftform dringend empfohlen. Für bestimmte Personengruppen ist Schriftlichkeit (samt Belehrung) zwingend.

    Mängelfreier Wille erforderlich

    Rechtswidriger Druck, Drohung oder Irreführung machen die Vereinbarung anfechtbar. Eine kurze Bedenkzeit und die Möglichkeit zur rechtlichen Beratung sind entscheidende Indizien.

    Sonderschutz

    Zwingende Formerfordernisse

    Für bestimmte Personengruppen gelten konstitutive Formvorschriften. Ohne deren Einhaltung ist die Auflösung rechtsunwirksam – das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht.

    Schwangere & Mütter (§ 10 Abs 7 MSchG)

    Schriftform zwingend erforderlich. Ohne Schriftlichkeit ist die Auflösung unwirksam – das Dienstverhältnis bleibt aufrecht.

    Väter im Auflösungsschutz (§ 7 Abs 3 VKG)

    Schriftform zwingend. Gilt analog zum Mutterschutz während der geschützten Zeiträume.

    Elternteilzeit (§ 15n MSchG / § 8f VKG)

    Während der Elternteilzeit der Mutter oder des Vaters nur schriftlich rechtswirksam.

    Minderjährige im Sonderschutz

    Schriftlichkeit und Bescheinigung über die Belehrung zum Kündigungsschutz durch ASG oder gesetzliche Interessenvertretung.

    Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdiener (§ 16 APSG)

    Schriftform und nachgewiesene Belehrung über den Kündigungsschutz durch ASG oder Arbeiterkammer.

    Lehrlinge (§ 15 Abs 5 BAG)

    Schriftform, bescheinigte Belehrung, bei Minderjährigen zusätzlich Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter.

    Was in einer guten Auflösungsvereinbarung steht

    Der Aufhebungsvertrag bietet die Chance, weitgehend Rechtssicherheit bis zum Stichtag und darüber hinaus zu schaffen. Diese Themen gehören geregelt:

    01

    Auflösungsstichtag & offene Entgelte

    Klare Festlegung von Beendigungsdatum, ausstehendem Entgelt, Sonderzahlungen, Provisionen und Bonusansprüchen.

    02

    Urlaub, Zeitguthaben & Dienstfreistellung

    Regelung über Verbrauch oder Ablöse von Urlaub und Gleitzeitguthaben sowie über eine eventuelle Dienstfreistellung bis zum Stichtag.

    03

    Abgangsentschädigung / „Golden Handshake“

    Freiwillige Abfindung – oft entscheidender Verhandlungspunkt. Steuerliche Behandlung nach § 67 EStG mitdenken.

    04

    Konkurrenzklausel

    Bei einvernehmlicher Auflösung kommt eine vereinbarte Konkurrenzklausel grundsätzlich zum Tragen. Ein ausdrücklicher Verzicht des Arbeitgebers ist sinnvoll – sonst drohen Konventionalstrafen.

    05

    Ausbildungskostenrückersatz

    Eine Rückzahlungsverpflichtung für Ausbildungskosten ist auch bei einvernehmlicher Auflösung zulässig – sofern wirksam vereinbart.

    06

    Sprinter- / Turboklausel

    Recht des Arbeitnehmers, vor dem vereinbarten Stichtag bei Vorliegen einer neuen Stelle auszuscheiden – mit anteiligem Erhalt der Abgangsentschädigung.

    07

    Geheimhaltung & Rückgabe Firmeneigentum

    Klare Regelungen zu Verschwiegenheit, Rückgabe von IT, Unterlagen, Schlüsseln, Dienstwagen sowie zu Zugangsberechtigungen.

    08

    Dienstzeugnis

    Gesetzlicher Anspruch nur auf einfaches Zeugnis. Ein qualifiziertes („ausgezeichnetes“) Dienstzeugnis kann ausdrücklich vereinbart werden.

    09

    Generalklausel / Bereinigungswirkung

    Eine Generalklausel bereinigt sämtliche wechselseitigen Ansprüche – auch solche, an die die Parteien hätten denken können. Konkurrenzklausel und sonstige Sonderrechte ausdrücklich ausnehmen.

    10

    Rechtswahl & Gerichtsstand

    Bei Auslandsbezug Klarstellung des anwendbaren Rechts (Rom I-VO) und – soweit zulässig – des Gerichtsstands.

    Stolperfallen – worauf zu achten ist

    Die einvernehmliche Auflösung wirkt einfach – ist aber rechtlich heikel. Diese Punkte führen in der Praxis am häufigsten zu Streit.

    Druck, Drohung, Irreführung

    Drohung mit Entlassung oder Strafanzeige ist nur zulässig, wenn ein tatsächlicher, nicht verfristeter Entlassungsgrund vorliegt. Wurde keine Bedenkzeit oder Rechtsberatung gewährt, ist die Auflösung anfechtbar.

    Vereinbarungssperre § 104a ArbVG

    Verlangt der Arbeitnehmer vor Abschluss Beratung mit dem Betriebsrat, ist zwei Arbeitstage lang keine wirksame Vereinbarung möglich. Verstöße führen zur (schwebenden) Unwirksamkeit – Geltendmachung binnen einer Woche.

    Abfertigung alt – Anspruch sichern

    Bei Abfertigung ALT bleibt der Anspruch bei einvernehmlicher Auflösung grundsätzlich erhalten. Ein Verzicht ist vor Fälligkeit unwirksam – außer als Vergleich über strittige Ansprüche.

    Verdeckte Selbstkündigung

    Wenn ausschließlich der Arbeitnehmer die Beendigung will und der Arbeitgeber nur unter Bedingung „kein Abfertigungsanspruch“ zustimmt, kann der OGH eine Arbeitnehmerkündigung annehmen – Abfertigung entfällt.

    Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand

    Wird die Auflösung in Hinblick auf eine Erkrankung oder im Krankenstand vereinbart, bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch über die Beendigung hinaus bestehen (Rechtslage seit 1. 7. 2018).

    Sittenwidrige Bedingungen

    Einvernehmliche Auflösungen für Eheschließung, Schwangerschaft, Präsenzdienst oder Zuerkennung der Behinderteneigenschaft sind sittenwidrig und unwirksam.

    Hinweis: Auflösung im Krankenstand

    Für einvernehmliche Beendigungen, die nach dem 30. 6. 2018 wirksam werden und in Hinblick auf eine Erkrankung oder während der Erkrankung vereinbart werden, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht mit der Beendigung. Er besteht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort.

    Typische Mandatssituationen

    Wir begleiten Arbeitnehmer:innen, Führungskräfte und Unternehmen bei Verhandlung, Errichtung und Anfechtung von Auflösungsvereinbarungen.

    Auflösungsvereinbarung verhandeln

    Sie wollen ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden – als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer:in. Wir verhandeln Stichtag, Abgangsentschädigung, Konkurrenzklausel, Dienstzeugnis und Generalklausel.

    Vereinbarung anfechten

    Sie haben unter Druck oder im Krankenstand unterschrieben und wollen die Wirksamkeit prüfen lassen. Wir bewerten Willensmängel, Fristen und realistische Erfolgsaussichten einer Anfechtung.

    Aufhebungsvertrag entwerfen

    Wir errichten Auflösungsvereinbarungen, die wirtschaftlich relevante Punkte sauber regeln – inklusive Steuerthemen (§ 67 EStG), Sozialversicherung und Gebührenrecht.

    Vergleich nach Kündigungsanfechtung

    Am Ende eines Kündigungsverfahrens ist die einvernehmliche Auflösung oft Vergleichsinstrument. Wir bilden die Prozessaussichten sachgerecht in der Vereinbarung ab.

    Betriebsratsbeteiligung

    Sie sind unsicher, ob die Beratungssperre nach § 104a ArbVG eingehalten wurde. Wir prüfen Wirksamkeit und Geltendmachungsfristen.

    Sondergeschützte Personen

    Schwangerschaft, Elternteilzeit, Präsenzdienst, Lehrlinge: Wir prüfen die zwingenden Form- und Belehrungserfordernisse und sichern die Wirksamkeit oder machen Kündigungsentschädigung geltend.

    Häufige Fragen zur einvernehmlichen Auflösung

    Erste Orientierung zu Form, Fristen und Inhalten – die konkrete Einschätzung erfolgt im Einzelfall.

    Vor der Unterschrift: kurz prüfen lassen.

    Wir prüfen Aufhebungsverträge meist innerhalb weniger Tage – mit klarem Befund zu Abfertigung, Konkurrenzklausel, Bedenkzeit und Generalklausel. Auch nachträgliche Anfechtung ist möglich.