Arbeitsrecht

    Kündigungsanfechtung – Schutz nach § 105 ArbVG

    Eine Kündigung ist nicht immer das letzte Wort. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie gerichtlich bekämpft werden – mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Fristen sind kurz: ein bis drei Wochen ab Zugang.

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    Wann eine Kündigung anfechtbar ist

    Das österreichische Arbeitsrecht kennt nach § 105 ArbVG zwei voneinander unabhängige Anfechtungsgründe: das verpönte Motiv – etwa Gewerkschaftszugehörigkeit, Karenz, Betriebsratstätigkeit oder Diskriminierung – und die Sozialwidrigkeit, also eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung ohne ausreichende Rechtfertigung.

    Die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten voraus. Für die Motivanfechtung gilt diese Wartezeit nicht – sie ist unabhängig von der Dienstdauer möglich. Beide Gründe können nebeneinander geltend gemacht werden.

    Vertiefende Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zur sozialwidrigen Kündigung, zur allgemeinen Kündigung und zur Gleichbehandlung.

    Vier Punkte, die jede Anfechtung entscheidet

    Anfechtungsgrund, Frist, Rolle des Betriebsrats und prozessuale Wirkung – in dieser Reihenfolge prüfen wir jeden Fall.

    Zwei Anfechtungsgründe (§ 105 ArbVG)

    Verpöntes Motiv – etwa Gewerkschaftszugehörigkeit, Karenz, Betriebsratstätigkeit oder Diskriminierung – und Sozialwidrigkeit. Beide Gründe können nebeneinander geltend gemacht werden.

    Kurze, unerbittliche Fristen

    Je nach Stellungnahme des Betriebsrats stehen ein bis drei Wochen ab Zugang der Kündigung zur Verfügung. Wer zuwartet, verliert das Anfechtungsrecht.

    Rolle des Betriebsrats

    Widerspruch, Schweigen oder Zustimmung des Betriebsrats entscheiden darüber, wer anfechten darf, in welcher Frist und ob ein Sozialvergleich möglich ist.

    Rechtsgestaltungsklage

    Die Klage zielt auf die rückwirkende Aufhebung der Kündigung. Bis zur Rechtskraft endet das Dienstverhältnis regulär – erst danach lebt es wieder auf.

    Verpönte Motive – typische Fallgruppen

    Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie aus einem gesetzlich unzulässigen Grund ausgesprochen wurde. Die Wartezeit von sechs Monaten gilt hier nicht.

    01

    Gewerkschaftszugehörigkeit

    Kündigung wegen Mitgliedschaft, Tätigkeit oder Funktion in einer Gewerkschaft oder einer ähnlichen Interessenvertretung.

    02

    Elternkarenz & Pflegekarenz

    Kündigung im Zusammenhang mit Inanspruchnahme von Karenz, Pflegefreistellung oder Elternteilzeit.

    03

    Betriebsratstätigkeit

    Kündigung als Reaktion auf Wahlvorschläge, Kandidatur oder die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Arbeitnehmerschaft.

    04

    Diskriminierung

    Kündigung wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Behinderung – nach GlBG oder BEinstG.

    05

    Geltendmachung von Ansprüchen

    Kündigung als Reaktion auf offene Lohn-, Überstunden- oder Urlaubsansprüche oder eine Beschwerde wegen Belästigung.

    06

    Whistleblowing & Meldungen

    Kündigung wegen Anzeige von Missständen, Hinweisen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz oder berechtigter Aufsichtsmeldungen.

    Wer kann wann wie anfechten?

    Die Stellungnahme des Betriebsrats entscheidet über Klagerecht, Frist und Anfechtungsgründe.

    SituationAnfechtungsberechtigtFristGründeSozialvergleich
    Widerspruch des BetriebsratsBetriebsrat (auf Verlangen der AN), sonst AN selbstBR: 1 Woche ab Verständigung. AN: weitere 2 Wochen – insgesamt 21 Tage ab Kündigungsausspruch.Motiv + SozialwidrigkeitJa
    Keine StellungnahmeArbeitnehmer:in2 Wochen ab Zugang der Kündigung.Motiv + SozialwidrigkeitNein
    Zustimmung des BetriebsratsArbeitnehmer:in2 Wochen ab Zugang der Kündigung.Nur verpöntes Motiv (Sperrrecht des BR)Nein
    Kein Betriebsrat (≥ 5 AN, § 107 ArbVG)Arbeitnehmer:in2 Wochen ab Zugang der Kündigung.Motiv + SozialwidrigkeitNein

    Hinweis: Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit Zugang der Kündigung bei der Arbeitnehmer:in. Postlaufzeiten werden nicht eingerechnet. Eine Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht gilt nach § 105 Abs 4a ArbVG ebenfalls als rechtzeitig.

    Was die erfolgreiche Anfechtung bewirkt

    Die Anfechtung ist eine Rechtsgestaltungsklage: Erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf.

    Rückwirkende Aufhebung

    Bei stattgebendem Urteil gilt das Arbeitsverhältnis nach § 105 Abs 7 ArbVG als ununterbrochen aufrecht – selbst wenn zwischen Kündigungsende und Urteil längere Zeit liegt.

    Nachzahlung des Entgelts

    Entgangenes Gehalt, Sonderzahlungen und Überstundenschnitte für den Zwischenzeitraum sind nachzuzahlen. Fällig in der Regel mit Rechtskraft des Urteils.

    Zwischenverdienst zulässig

    Eine Zwischenbeschäftigung ist ausdrücklich erlaubt. Tatsächlicher und absichtlich versäumter Verdienst werden angerechnet – nicht aber Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen.

    Risiko bei erfolgloser Klage

    Bleibt die Anfechtung ohne Erfolg, bleibt es bei der Kündigung. Eine sorgfältige Vorab-Einschätzung der Erfolgsaussichten ist daher entscheidend.

    So unterstützen wir Sie

    Ob Sie als Arbeitnehmer:in eine Kündigung anfechten wollen oder als Arbeitgeber eine Anfechtung erhalten haben – wir begleiten Sie strategisch und prozessual.

    Prüfung der Erfolgsaussichten

    Wir bewerten Frist, Betriebsratsverfahren, sechsmonatige Betriebszugehörigkeit, Motivlage und Sozialwidrigkeit – mit klarer Empfehlung zu Klage, Vergleich oder Verhandlung.

    Vertretung vor Gericht

    Klagsführung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am Betriebssitz, inklusive Beweisstrategie zu verpöntem Motiv, Interessenabwägung und Sozialvergleich.

    Beratung von Betriebsräten

    Stellungnahme, Widerspruch, Anfechtung nach § 105 Abs 4 ArbVG – mit Fristenüberwachung und Verfahrensvertretung.

    Arbeitgeber: rechtssichere Kündigung

    Wir prüfen vor Ausspruch das BR-Verfahren, die Dokumentation der Kündigungsgründe und die Wahrung der sozialen Gestaltungspflicht.

    Nachzahlung & Zwischenverdienst

    Berechnung und Durchsetzung der Entgeltansprüche für den Anfechtungszeitraum – mit klarer Linie zur Anrechnung von Zwischenverdienst.

    Vergleich & Beendigungspaket

    Viele Anfechtungsverfahren enden mit einem Vergleich. Wir verhandeln finanzielle Beendigungspakete und überführen sie in eine saubere Auflösungsvereinbarung.

    Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung

    Antworten auf die häufigsten Fragen von Arbeitnehmer:innen, Betriebsräten und Arbeitgebern.

    Sie sind betroffen?

    Ob Sie als Arbeitnehmer:in eine Kündigung anfechten wollen oder als Arbeitgeber eine Anfechtung erhalten haben – in beiden Fällen ist rasches Handeln gefragt. Wir beraten Sie zu Erfolgsaussicht, Fristen und richtiger Vorgangsweise.

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