Kündigungsanfechtung – Schutz nach § 105 ArbVG
Eine Kündigung ist nicht immer das letzte Wort. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie gerichtlich bekämpft werden – mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Fristen sind kurz: ein bis drei Wochen ab Zugang.
Erstgespräch vereinbarenWann eine Kündigung anfechtbar ist
Das österreichische Arbeitsrecht kennt nach § 105 ArbVG zwei voneinander unabhängige Anfechtungsgründe: das verpönte Motiv – etwa Gewerkschaftszugehörigkeit, Karenz, Betriebsratstätigkeit oder Diskriminierung – und die Sozialwidrigkeit, also eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung ohne ausreichende Rechtfertigung.
Die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten voraus. Für die Motivanfechtung gilt diese Wartezeit nicht – sie ist unabhängig von der Dienstdauer möglich. Beide Gründe können nebeneinander geltend gemacht werden.
Vertiefende Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zur sozialwidrigen Kündigung, zur allgemeinen Kündigung und zur Gleichbehandlung.
Vier Punkte, die jede Anfechtung entscheidet
Anfechtungsgrund, Frist, Rolle des Betriebsrats und prozessuale Wirkung – in dieser Reihenfolge prüfen wir jeden Fall.
Zwei Anfechtungsgründe (§ 105 ArbVG)
Verpöntes Motiv – etwa Gewerkschaftszugehörigkeit, Karenz, Betriebsratstätigkeit oder Diskriminierung – und Sozialwidrigkeit. Beide Gründe können nebeneinander geltend gemacht werden.
Kurze, unerbittliche Fristen
Je nach Stellungnahme des Betriebsrats stehen ein bis drei Wochen ab Zugang der Kündigung zur Verfügung. Wer zuwartet, verliert das Anfechtungsrecht.
Rolle des Betriebsrats
Widerspruch, Schweigen oder Zustimmung des Betriebsrats entscheiden darüber, wer anfechten darf, in welcher Frist und ob ein Sozialvergleich möglich ist.
Rechtsgestaltungsklage
Die Klage zielt auf die rückwirkende Aufhebung der Kündigung. Bis zur Rechtskraft endet das Dienstverhältnis regulär – erst danach lebt es wieder auf.
Verpönte Motive – typische Fallgruppen
Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie aus einem gesetzlich unzulässigen Grund ausgesprochen wurde. Die Wartezeit von sechs Monaten gilt hier nicht.
Gewerkschaftszugehörigkeit
Kündigung wegen Mitgliedschaft, Tätigkeit oder Funktion in einer Gewerkschaft oder einer ähnlichen Interessenvertretung.
Elternkarenz & Pflegekarenz
Kündigung im Zusammenhang mit Inanspruchnahme von Karenz, Pflegefreistellung oder Elternteilzeit.
Betriebsratstätigkeit
Kündigung als Reaktion auf Wahlvorschläge, Kandidatur oder die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Arbeitnehmerschaft.
Diskriminierung
Kündigung wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Behinderung – nach GlBG oder BEinstG.
Geltendmachung von Ansprüchen
Kündigung als Reaktion auf offene Lohn-, Überstunden- oder Urlaubsansprüche oder eine Beschwerde wegen Belästigung.
Whistleblowing & Meldungen
Kündigung wegen Anzeige von Missständen, Hinweisen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz oder berechtigter Aufsichtsmeldungen.
Wer kann wann wie anfechten?
Die Stellungnahme des Betriebsrats entscheidet über Klagerecht, Frist und Anfechtungsgründe.
| Situation | Anfechtungsberechtigt | Frist | Gründe | Sozialvergleich |
|---|---|---|---|---|
| Widerspruch des Betriebsrats | Betriebsrat (auf Verlangen der AN), sonst AN selbst | BR: 1 Woche ab Verständigung. AN: weitere 2 Wochen – insgesamt 21 Tage ab Kündigungsausspruch. | Motiv + Sozialwidrigkeit | Ja |
| Keine Stellungnahme | Arbeitnehmer:in | 2 Wochen ab Zugang der Kündigung. | Motiv + Sozialwidrigkeit | Nein |
| Zustimmung des Betriebsrats | Arbeitnehmer:in | 2 Wochen ab Zugang der Kündigung. | Nur verpöntes Motiv (Sperrrecht des BR) | Nein |
| Kein Betriebsrat (≥ 5 AN, § 107 ArbVG) | Arbeitnehmer:in | 2 Wochen ab Zugang der Kündigung. | Motiv + Sozialwidrigkeit | Nein |
Hinweis: Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit Zugang der Kündigung bei der Arbeitnehmer:in. Postlaufzeiten werden nicht eingerechnet. Eine Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht gilt nach § 105 Abs 4a ArbVG ebenfalls als rechtzeitig.
Was die erfolgreiche Anfechtung bewirkt
Die Anfechtung ist eine Rechtsgestaltungsklage: Erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf.
Rückwirkende Aufhebung
Bei stattgebendem Urteil gilt das Arbeitsverhältnis nach § 105 Abs 7 ArbVG als ununterbrochen aufrecht – selbst wenn zwischen Kündigungsende und Urteil längere Zeit liegt.
Nachzahlung des Entgelts
Entgangenes Gehalt, Sonderzahlungen und Überstundenschnitte für den Zwischenzeitraum sind nachzuzahlen. Fällig in der Regel mit Rechtskraft des Urteils.
Zwischenverdienst zulässig
Eine Zwischenbeschäftigung ist ausdrücklich erlaubt. Tatsächlicher und absichtlich versäumter Verdienst werden angerechnet – nicht aber Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen.
Risiko bei erfolgloser Klage
Bleibt die Anfechtung ohne Erfolg, bleibt es bei der Kündigung. Eine sorgfältige Vorab-Einschätzung der Erfolgsaussichten ist daher entscheidend.
So unterstützen wir Sie
Ob Sie als Arbeitnehmer:in eine Kündigung anfechten wollen oder als Arbeitgeber eine Anfechtung erhalten haben – wir begleiten Sie strategisch und prozessual.
Prüfung der Erfolgsaussichten
Wir bewerten Frist, Betriebsratsverfahren, sechsmonatige Betriebszugehörigkeit, Motivlage und Sozialwidrigkeit – mit klarer Empfehlung zu Klage, Vergleich oder Verhandlung.
Vertretung vor Gericht
Klagsführung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am Betriebssitz, inklusive Beweisstrategie zu verpöntem Motiv, Interessenabwägung und Sozialvergleich.
Beratung von Betriebsräten
Stellungnahme, Widerspruch, Anfechtung nach § 105 Abs 4 ArbVG – mit Fristenüberwachung und Verfahrensvertretung.
Arbeitgeber: rechtssichere Kündigung
Wir prüfen vor Ausspruch das BR-Verfahren, die Dokumentation der Kündigungsgründe und die Wahrung der sozialen Gestaltungspflicht.
Nachzahlung & Zwischenverdienst
Berechnung und Durchsetzung der Entgeltansprüche für den Anfechtungszeitraum – mit klarer Linie zur Anrechnung von Zwischenverdienst.
Vergleich & Beendigungspaket
Viele Anfechtungsverfahren enden mit einem Vergleich. Wir verhandeln finanzielle Beendigungspakete und überführen sie in eine saubere Auflösungsvereinbarung.
Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung
Antworten auf die häufigsten Fragen von Arbeitnehmer:innen, Betriebsräten und Arbeitgebern.
Sie sind betroffen?
Ob Sie als Arbeitnehmer:in eine Kündigung anfechten wollen oder als Arbeitgeber eine Anfechtung erhalten haben – in beiden Fällen ist rasches Handeln gefragt. Wir beraten Sie zu Erfolgsaussicht, Fristen und richtiger Vorgangsweise.
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