Fristenrechner
für das österreichische Zivilverfahren.
Berechnung zivilrechtlicher Fristen nach §§ 125 ff ZPO — inklusive Fristenhemmung in der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO), Anfechtungsfristen nach dem ArbVG und Verjährungsfristen des ABGB.
Schritt 1
Fristauslösendes Ereignis
Tag der Zustellung bzw. des Zugangs. Die Frist beginnt mit dem Folgetag.
Schritt 2
Individuelle Frist
Eigene Fristdauer — oder rechts eine typische Frist ablesen.
Fristende
Dienstag, 27.10.2026
Fristbeginn: 11.10.2026
Verschoben von 24.10.2026 (Samstag) gem. § 126 Abs 2 ZPO
Notfristen im Berufungs-, Revisions-, Rekurs- und Revisionsrekursverfahren werden nach § 222 Abs 1 ZPO gehemmt. Keine Hemmung in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 39 Abs 4 ASGG) sowie in den Fällen des § 222 Abs 2 ZPO (u. a. Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, Wechsel-, Besitzstörungs- und Unterhaltssachen, einstweilige Verfügungen).
- Berufung gegen Urteil4 Wochen§ 222 ZPO
§ 464 Abs 1 ZPO
Montag, 09.11.2026
verschoben · Samstag
- Berufungsbeantwortung4 Wochen§ 222 ZPO
§ 468 Abs 2 ZPO
Montag, 09.11.2026
verschoben · Samstag
- Revision4 Wochen§ 222 ZPO
§ 505 Abs 2 ZPO
Montag, 09.11.2026
verschoben · Samstag
- Revisionsbeantwortung4 Wochen§ 222 ZPO
§ 507a Abs 1 ZPO
Montag, 09.11.2026
verschoben · Samstag
- Rekurs gegen Beschluss14 Tage§ 222 ZPO
§ 521 Abs 1 ZPO
Dienstag, 27.10.2026
verschoben · Samstag
- Rekursbeantwortung14 Tage§ 222 ZPO
§ 521a ZPO
Dienstag, 27.10.2026
verschoben · Samstag
- Revisionsrekurs14 Tage§ 222 ZPO
§ 528 Abs 2 iVm § 521 ZPO
Dienstag, 27.10.2026
verschoben · Samstag
- Berufung gegen Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil4 Wochen
§ 464 ZPO – keine Hemmung (§ 222 Abs 2 ZPO)
Montag, 09.11.2026
verschoben · Samstag
- Berufung in Arbeitsrechtssachen4 Wochen
§ 464 ZPO iVm § 39 Abs 4 ASGG – keine Hemmung
Montag, 09.11.2026
verschoben · Samstag
Hinweis: Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung folgenden Tag (§ 125 Abs 1 ZPO). Wochen-, Monats- und Jahresfristen enden mit Ablauf jenes Tages, der dem Ereignistag nach Bezeichnung oder Zahl entspricht. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 126 Abs 2 ZPO). Notfristen im Berufungs-, Revisions-, Rekurs- und Revisionsrekursverfahren werden nach § 222 ZPO gehemmt – nicht jedoch in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 39 Abs 4 ASGG) und in den Fällen des § 222 Abs 2 ZPO.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung.
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