Fristenrechner
für das österreichische Verwaltungsverfahren.
Berechnung der Fristen gemäß §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF — inklusive Wochenend-, Feiertags- und Karfreitagsregelung.
Schritt 1
Fristauslösendes Ereignis
Tag der Zustellung oder des fristauslösenden Ereignisses.
Schritt 2
Individuelle Frist
Eigene Frist berechnen — oder rechts eine gängige Frist ablesen.
Fristende
Dienstag, 27.10.2026
Verschoben von 24.10.2026 (Samstag) gem. § 33 Abs 2 AVG.
Gängige Fristen
Ende der Frist- Bescheidbeschwerde4 Wochen
§ 7 Abs 4 VwGVG
Montag, 09.11.2026
verschoben · Samstag
- Bescheidbeschwerde BAO1 Monat
§ 245 Abs 1 BAO
Dienstag, 10.11.2026
- Berufung bei Gemeinde2 Wochen
§ 63 Abs 5 AVG (Berufung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde)
Dienstag, 27.10.2026
verschoben · Samstag
- Vorstellung gegen Mandatsbescheid2 Wochen
§ 57 Abs 2 AVG
Dienstag, 27.10.2026
verschoben · Samstag
- Einspruch gegen Strafverfügung2 Wochen
§ 49 Abs 1 VStG
Dienstag, 27.10.2026
verschoben · Samstag
- Beschwerde gegen Straferkenntnis4 Wochen
§ 7 Abs 4 VwGVG
Montag, 09.11.2026
verschoben · Samstag
- Vorlageantrag2 Wochen
§ 15 VwGVG
Dienstag, 27.10.2026
verschoben · Samstag
- Vorlageantrag BAO1 Monat
§ 264 Abs 1 BAO
Dienstag, 10.11.2026
- Maßnahmenbeschwerde6 Wochen
§ 7 Abs 4 VwGVG
Montag, 23.11.2026
verschoben · Samstag
- Revision beim VwGH6 Wochen
§ 26 Abs 1 VwGG
Montag, 23.11.2026
verschoben · Samstag
- Beschwerde beim VfGH6 Wochen
§ 82 Abs 1 VfGG (Fristberechnung nach ZPO, § 35 VfGG)
Montag, 23.11.2026
verschoben · Samstag
- Entscheidungsfrist der Behörde6 Monate
§ 73 Abs 1 AVG (ab Einlangen des Antrags)
Montag, 12.04.2027
verschoben · Samstag
Hinweis: Die Berechnung erfolgt nach §§ 32, 33 AVG. Tagesfristen beginnen mit dem auf das Ereignis folgenden Tag; Wochen-, Monats- und Jahresfristen enden mit Ablauf jenes Tages, der dem Ereignistag durch Zahl oder Bezeichnung entspricht. Endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, am Karfreitag oder am 24. Dezember, so verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag.
Die Tage des Postlaufs werden nicht in die Frist eingerechnet (§ 33 Abs 3 AVG). Für Abgabenverfahren gilt § 108 BAO, für Verfahren vor dem VfGH die ZPO (§ 35 VfGG) – dort verschiebt der 24. Dezember das Fristende nicht.
Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung.
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