Tool · Verwaltungsrecht

    Fristenrechner

    für das österreichische Verwaltungsverfahren.

    Berechnung der Fristen gemäß §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF — inklusive Wochenend-, Feiertags- und Karfreitagsregelung.

    Schritt 1

    Fristauslösendes Ereignis

    Tag der Zustellung oder des fristauslösenden Ereignisses.

    Schritt 2

    Individuelle Frist

    Eigene Frist berechnen — oder rechts eine gängige Frist ablesen.

    Fristende

    Dienstag, 27.10.2026

    Verschoben von 24.10.2026 (Samstag) gem. § 33 Abs 2 AVG.

    Gängige Fristen

    Ende der Frist
    • Bescheidbeschwerde4 Wochen

      § 7 Abs 4 VwGVG

      Montag, 09.11.2026

      verschoben · Samstag

    • Bescheidbeschwerde BAO1 Monat

      § 245 Abs 1 BAO

      Dienstag, 10.11.2026

    • Berufung bei Gemeinde2 Wochen

      § 63 Abs 5 AVG (Berufung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde)

      Dienstag, 27.10.2026

      verschoben · Samstag

    • Vorstellung gegen Mandatsbescheid2 Wochen

      § 57 Abs 2 AVG

      Dienstag, 27.10.2026

      verschoben · Samstag

    • Einspruch gegen Strafverfügung2 Wochen

      § 49 Abs 1 VStG

      Dienstag, 27.10.2026

      verschoben · Samstag

    • Beschwerde gegen Straferkenntnis4 Wochen

      § 7 Abs 4 VwGVG

      Montag, 09.11.2026

      verschoben · Samstag

    • Vorlageantrag2 Wochen

      § 15 VwGVG

      Dienstag, 27.10.2026

      verschoben · Samstag

    • Vorlageantrag BAO1 Monat

      § 264 Abs 1 BAO

      Dienstag, 10.11.2026

    • Maßnahmenbeschwerde6 Wochen

      § 7 Abs 4 VwGVG

      Montag, 23.11.2026

      verschoben · Samstag

    • Revision beim VwGH6 Wochen

      § 26 Abs 1 VwGG

      Montag, 23.11.2026

      verschoben · Samstag

    • Beschwerde beim VfGH6 Wochen

      § 82 Abs 1 VfGG (Fristberechnung nach ZPO, § 35 VfGG)

      Montag, 23.11.2026

      verschoben · Samstag

    • Entscheidungsfrist der Behörde6 Monate

      § 73 Abs 1 AVG (ab Einlangen des Antrags)

      Montag, 12.04.2027

      verschoben · Samstag

    Hinweis: Die Berechnung erfolgt nach §§ 32, 33 AVG. Tagesfristen beginnen mit dem auf das Ereignis folgenden Tag; Wochen-, Monats- und Jahresfristen enden mit Ablauf jenes Tages, der dem Ereignistag durch Zahl oder Bezeichnung entspricht. Endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, am Karfreitag oder am 24. Dezember, so verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag.

    Die Tage des Postlaufs werden nicht in die Frist eingerechnet (§ 33 Abs 3 AVG). Für Abgabenverfahren gilt § 108 BAO, für Verfahren vor dem VfGH die ZPO (§ 35 VfGG) – dort verschiebt der 24. Dezember das Fristende nicht.

    Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung.

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