Arbeitsrecht

    Konkurrenzklausel – §§ 36–38 AngG, § 2c AVRAG

    Eine Konkurrenzklausel ist ein wirksames Instrument – aber nur dann, wenn sie gesetzeskonform vereinbart wurde. In der Praxis sind fehlerhafte Klauseln häufig und im Streitfall regelmäßig unwirksam.

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    Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel – zwei verschiedene Dinge

    Während des aufrechten Dienstverhältnisses gilt für Angestellte das gesetzliche Konkurrenzverbot nach § 7 AngG. Es bedarf keiner vertraglichen Vereinbarung und endet mit dem Austritt aus dem Betrieb.

    Die Konkurrenzklausel wirkt darüber hinaus: Sie verlängert die Beschränkung vertraglich auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf jede Person nach dem Ende ihres Dienstverhältnisses ihren früheren Arbeitgeber konkurrenzieren.

    Für Angestellte gelten §§ 36–38 AngG, für Arbeiter:innen die inhaltsgleiche Regelung des § 2c AVRAG. Verwandte Themen finden Sie in unseren Beiträgen zur einvernehmlichen Auflösung, zur Kündigung und zur Kündigungsanfechtung.

    Voraussetzungen einer wirksamen Klausel

    Alle Punkte müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt einer, ist die Klausel unwirksam – eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

    Volljährigkeit

    Eine Konkurrenzklausel kann nur mit volljährigen Arbeitnehmer:innen wirksam vereinbart werden. Vereinbarungen mit Minderjährigen sind unwirksam.

    Mindestentgelt im letzten Monat

    Das zuletzt bezogene Monatsentgelt (ohne Sonderzahlungsanteile) muss mindestens das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage betragen – 2026 rund EUR 4.180 brutto. Wird der Wert im letzten Monat nicht erreicht, greift die Klausel nicht.

    Sachliche Beschränkung

    Die Klausel darf sich nur auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen. Allgemeine oder branchenübergreifende Verbote sind unzulässig.

    Maximal ein Jahr

    Die Bindungsdauer ist nach § 36 AngG auf maximal zwölf Monate ab Ende des Dienstverhältnisses begrenzt – längere Vereinbarungen sind insoweit unwirksam.

    Kein faktisches Berufsverbot

    Die Klausel darf das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren. Maßgeblich ist eine Interessenabwägung zwischen Schutzinteresse des Arbeitgebers und Erwerbsmöglichkeit der Arbeitnehmer:in.

    Präzise Formulierung

    Eine überschießende Klausel ist zur Gänze unwirksam – eine geltungserhaltende Reduktion findet im österreichischen Recht grundsätzlich nicht statt. Präzision schlägt Breite.

    Wann eine formal wirksame Klausel ins Leere geht

    § 37 AngG sieht mehrere Fälle vor, in denen die Klausel keine Rechtswirkung entfaltet – auch wenn sie korrekt vereinbart wurde.

    Arbeitgeberkündigung ohne wichtigen Grund

    Kündigt der Arbeitgeber ohne einen in der Person der Arbeitnehmer:in liegenden wichtigen Grund, entfällt die Bindung nach § 37 AngG – unabhängig vom Klauseltext.

    Berechtigter vorzeitiger Austritt

    Tritt die Arbeitnehmer:in aus Verschulden des Arbeitgebers berechtigt vorzeitig aus, entfaltet die Klausel ebenfalls keine Wirkung.

    Begründeter Anlass zur Kündigung

    Hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmer:in begründeten Anlass zur Eigenkündigung gegeben, fällt die Bindung ebenso weg.

    Einvernehmliche Auflösung

    Bei einvernehmlicher Auflösung bleibt die Klausel grundsätzlich aufrecht – auch wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausging. Ein ausdrücklicher schriftlicher Verzicht des Arbeitgebers ist empfehlenswert.

    Aufrechterhaltung durch bezahlte Karenz (§ 37 Abs 2 AngG)

    Der Arbeitgeber kann die Klausel auch bei eigener Kündigung aufrechterhalten, wenn er bei der Auflösung des Dienstverhältnisses unwiderruflich erklärt, das zuletzt bezogene Entgelt während der gesamten Bindungsdauer weiterzuzahlen.

    Diese Erklärung muss bei der Auflösung selbst abgegeben werden – eine spätere Erklärung nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist unwirksam. In der Praxis lohnt sich dieser Weg nur, wenn der Schutz vor Konkurrenzierung den finanziellen Aufwand klar rechtfertigt.

    Durchsetzung im Verstoßfall

    Konventionalstrafe, Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung – die Wahl des Wegs hängt von der Vereinbarung und der konkreten Bedrohungslage ab.

    DurchsetzungswegVoraussetzungVorteilGrenze
    KonventionalstrafeVertraglich vereinbartKein Schadensnachweis nötigMax. 6 Nettomonatsentgelte (für Vereinbarungen ab 29.12.2015). Richterliche Mäßigung möglich.
    UnterlassungsklageKeine Konventionalstrafe vereinbartRasche Einstellung der konkurrenzierenden TätigkeitNachweis der konkurrenzierenden Tätigkeit erforderlich.
    Einstweilige VerfügungDrohende konkrete Schädigung (z. B. Kundenverlust)Schnelle gerichtliche ReaktionBescheinigung der Gefährdung – Anspruch und Sicherungsmittel.

    Richterliches Mäßigungsrecht

    Das Gericht kann eine Konventionalstrafe auf Antrag herabsetzen (§ 38 AngG, § 2c Abs 6 AVRAG). Maßgeblich sind Höhe des tatsächlichen Schadens, Ausmaß des Verschuldens und wirtschaftliche Lage der betroffenen Person. Die Untergrenze der Mäßigung ist der tatsächlich eingetretene Schaden.

    Reine Vorbereitungshandlungen – etwa die Gründung einer Gesellschaft oder die Einholung von Informationen – gelten nicht als Verstoß. Erst die tatsächliche Aufnahme der konkurrenzierenden Tätigkeit während der Bindungsdauer begründet einen Vertragsbruch.

    So unterstützen wir Sie

    Wir gestalten, prüfen und vertreten – für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer:innen, in der Vertragsphase wie im Streitfall.

    Rechtssichere Vertragsgestaltung

    Wir formulieren Konkurrenz-, Mandanten- und Kundenschutzklauseln so präzise, dass sie der gerichtlichen Prüfung standhalten – sachlich beschränkt, zeitlich begrenzt, ohne faktisches Berufsverbot.

    Wirksamkeitsprüfung vor Jobwechsel

    Vor Unterzeichnung eines neuen Dienstvertrags prüfen wir bestehende Klauseln auf Wirksamkeit, Reichweite und Risiko – mit klarer Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise.

    Vertretung im Streitfall

    Geltendmachung oder Abwehr von Konventionalstrafen, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen – inklusive einstweiliger Verfügung am Arbeits- und Sozialgericht.

    Mäßigung & Schadensbegrenzung

    Antrag auf richterliche Mäßigung der Konventionalstrafe nach § 38 AngG bzw. § 2c Abs 6 AVRAG – mit fundierter Aufbereitung von Schaden, Verschulden und wirtschaftlicher Lage.

    Übernahme durch neuen Arbeitgeber

    Wir gestalten die Übernahme einer Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber so, dass keine unlauteren Begleitumstände entstehen, die eine Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG begründen könnten.

    Bezahlte Karenz nach § 37 Abs 2 AngG

    Beratung zur Aufrechterhaltung der Klausel bei Arbeitgeberkündigung durch Entgeltfortzahlung – inklusive Formulierung der unwiderruflichen Erklärung bei Auflösung.

    Häufige Fragen zur Konkurrenzklausel

    Antworten auf die häufigsten Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmer:innen.

    Sie sind betroffen?

    Ob Sie eine Konkurrenzklausel rechtssicher gestalten, deren Wirksamkeit prüfen lassen oder einer drohenden Konventionalstrafe entgegenwirken wollen – wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen zu allen Fragen rund um Konkurrenzklauseln und deren Durchsetzung.

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