Wirtschaftsrecht·

    Geschäftsführerhaftung in der GmbH: § 25 GmbHG im Überblick

    Von Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin

    Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich? Sorgfaltsmaßstab, Business Judgement Rule, Innen- und Außenhaftung sowie weitere Haftungsnormen kompakt erklärt.

    Geschäftsführerhaftung in der GmbH: § 25 GmbHG im Überblick

    Die Funktion als Geschäftsführer einer GmbH ist mit einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko verbunden. Zentrale Norm ist § 25 GmbHG, der die Organhaftung gegenüber der Gesellschaft regelt. Daneben bestehen zahlreiche Sonderhaftungstatbestände – im GmbHG selbst, aber auch im Steuer-, Sozialversicherungs- und Insolvenzrecht. Dieser Leitfaden gibt einen praxisorientierten Überblick.

    Sorgfaltsmaßstab: Was bedeutet „ordentlicher Geschäftsmann"?

    Nach § 25 Abs 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Er muss daher über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für den konkreten Geschäftszweck der Gesellschaft typischerweise erforderlich sind, und seine zwingenden Pflichten nach dem GmbHG erfüllen.

    Maßgeblich ist ein objektiver Verschuldensmaßstab – auf eigene Unfähigkeit kann sich ein Geschäftsführer nicht berufen. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) ist nach herrschender Auffassung nicht anwendbar.

    Business Judgement Rule (§ 25 Abs 1a GmbHG)

    Bei unternehmerischen Entscheidungen handelt der Geschäftsführer jedenfalls sorgfaltsgemäß, wenn er

    • sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und
    • auf Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

    Damit wird der unternehmerische Ermessensspielraum – die positivierte Business Judgement Rule – haftungsrechtlich abgesichert. Entscheidend ist saubere Entscheidungsdokumentation ex ante, nicht der Erfolg ex post.

    Ressortverteilung

    Wird die Geschäftsführung in Ressorts aufgeteilt, entlastet das den einzelnen Geschäftsführer nicht vollständig: Im Kernbereich der Unternehmensleitung bestehen wechselseitige Überwachungspflichten. Wer Warnsignale ignoriert, kann auch ohne eigene Ressortzuständigkeit haftbar werden.

    Innenhaftung nach § 25 GmbHG

    Werden Geschäftsführungspflichten verletzt, haften die betroffenen Geschäftsführer zur ungeteilten Hand für den daraus entstehenden Schaden (§ 25 Abs 2 GmbHG). Anspruchsberechtigt ist ausschließlich die Gesellschaft – es handelt sich um Innenhaftung.

    Besondere gesetzlich aufgezählte Haftungsfälle finden sich in § 25 Abs 3 GmbHG (z. B. Auszahlungen entgegen den Vorschriften des GmbHG, Erwerb eigener Geschäftsanteile, Kreditgewährung an Gesellschafter).

    Aktivlegitimation und Vertretung

    Die Schadenersatzansprüche stehen der Gesellschaft zu. Vertreten wird sie

    • vom Aufsichtsrat, sofern vorhanden (§ 30l Abs 2 GmbHG),
    • sonst durch die übrigen Geschäftsführer oder einen besonders bestellten Prozessvertreter (§ 35 Abs 1 Z 6 GmbHG),
    • in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter.

    Anders als im Aktienrecht haben Gläubiger der GmbH keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Gesellschaft Ansprüche gegen den Geschäftsführer verfolgt. § 25 GmbHG ist nach herrschender Auffassung kein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger. Gläubiger können den Ersatzanspruch der Gesellschaft aber pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 295, 303 EO).

    Weisungsbeschluss, Verzicht und Vergleich

    Ein Weisungsbeschluss der Gesellschafter wirkt grundsätzlich haftungsentlastend, ebenso ein Verzicht oder Vergleich mit der Gesellschaft. Diese Entlastung greift jedoch nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 25 Abs 5 und § 25 Abs 7 iVm § 10 Abs 6 GmbHG). § 25 GmbHG ist zwingendes Recht.

    Verjährung

    Ansprüche nach § 25 GmbHG verjähren in fünf Jahren (§ 25 Abs 6 GmbHG).

    Beweislast im Haftungsprozess

    Klägerin (Gesellschaft)Beklagter (Geschäftsführer)
    Eintritt eines SchadensBeweis der eingehaltenen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
    Kausalität der GeschäftsführerhandlungFehlendes Verschulden (analog § 84 AktG)
    Substantiierte Tatsachenbehauptung zur PflichtverletzungEinwand: Weisungsbeschluss, Verzicht, Entlastung, Vergleich, Verjährung

    In der Praxis hat damit der Geschäftsführer die Beweislast für sein sorgfaltsgemäßes Verhalten – ein Grund mehr, Entscheidungsgrundlagen sauber zu dokumentieren.

    Weitere Haftungsnormen jenseits des § 25 GmbHG

    Besondere Haftungstatbestände im GmbHG

    • § 10 Abs 4 GmbHG: Haftung im Zusammenhang mit Sacheinlagen
    • § 24 Abs 3 GmbHG: Haftung für unzulässige Einlagenrückgewähr
    • § 26 Abs 2 GmbHG: schuldhaft falsche oder verzögerte Firmenbuchanmeldung
    • § 56 Abs 3 GmbHG: falsche Angaben im Rahmen der Kapitalherabsetzung
    • § 64 Abs 2 GmbHG: unterlassene Einforderung weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital
    • § 83 Abs 2 GmbHG: Haftung im Liquidationsverfahren

    Vertragliche Haftung

    Aus dem Anstellungsvertrag können zusätzliche Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten resultieren, deren Verletzung eigenständige Schadenersatzansprüche begründet.

    Haftungsnormen außerhalb des GmbHG

    • § 9 BAO – persönliche Haftung für schuldhaft verkürzte Abgaben der Gesellschaft (Umsatzsteuer, Lohnsteuer u. a.)
    • § 67 Abs 10 ASVG – Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
    • § 6a KommStG 1993 – Haftung für die Kommunalsteuer
    • § 9 VStG – verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
    • § 22 URG – Haftung bei unterlassenem Reorganisationsverfahren, nicht oder verspätet aufgestelltem Jahresabschluss oder versäumter Beauftragung des Abschlussprüfers
    • § 3 Abs 5 SpaltG und § 5 EU-UmgrG – Haftung im Umgründungsrecht
    • § 234 Abs 2 iVm § 227 AktG – Verschmelzung der GmbH mit aufnehmender AG
    • § 69 IO – Insolvenzantragspflicht (Antrag binnen 60 Tagen ab Eintritt der materiellen Insolvenz)
    • § 159 StGB – grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

    Direktansprüche von Gläubigern

    Außerhalb von § 25 GmbHG kommen direkte Ansprüche der Gläubiger gegen den Geschäftsführer insbesondere in Betracht bei

    • Verletzung einschlägiger Schutzgesetze (z. B. § 69 IO, § 159 StGB),
    • vorsätzlich sittenwidriger Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2 ABGB),
    • strafgesetzwidrigen Handlungen gegen Gläubiger,
    • Wettbewerbsverstößen im Sinne des UWG.

    GmbH & Co KG

    Bei besonderen Konstellationen kann auch die Kommanditgesellschaft Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen – etwa wenn die Pflichtverletzung sich unmittelbar im Vermögen der KG auswirkt.

    FAQ – Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung

    Die folgenden Fragestellungen werden in der Beratungspraxis ebenso wie bei Recherchen über ChatGPT, Google Gemini oder Perplexity besonders häufig formuliert.

    „Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich?"

    Persönliche Haftung trifft den Geschäftsführer immer dann, wenn er Geschäftsführungspflichten schuldhaft verletzt und der Gesellschaft – oder ausnahmsweise Dritten – daraus ein Schaden entsteht. Zentrale Anspruchsgrundlage ist § 25 GmbHG; daneben treten u. a. § 9 BAO, § 67 Abs 10 ASVG, § 69 IO und § 159 StGB.

    „Was bedeutet ‚Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes'?"

    Der Geschäftsführer muss die objektiv erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Geschäftszweck einsetzen und die gesetzlichen Pflichten erfüllen. Der Maßstab ist objektiv – auf persönliche Unerfahrenheit kann sich der Geschäftsführer nicht berufen.

    „Schützt mich die Business Judgement Rule vor Haftung?"

    Ja, sofern unternehmerische Entscheidungen frei von Interessenkonflikten, auf Basis angemessener Information und zum Wohl der Gesellschaft getroffen werden (§ 25 Abs 1a GmbHG). Eine sorgfältige Entscheidungsdokumentation ist dabei entscheidend.

    „Haften mehrere Geschäftsführer gemeinsam?"

    Bei gemeinsam zu verantwortenden Pflichtverletzungen besteht Solidarhaftung („zur ungeteilten Hand"). Bei Ressortverteilung bleibt eine Mitverantwortung im Kernbereich der Unternehmensleitung sowie bei erkennbaren Warnsignalen bestehen.

    „Entlastet mich ein Gesellschafterbeschluss?"

    Ein Weisungsbeschluss wirkt grundsätzlich entlastend – jedoch nicht, wenn der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 25 Abs 5 GmbHG). Gleiches gilt für Verzicht oder Vergleich (§ 25 Abs 7 iVm § 10 Abs 6 GmbHG).

    „Können Gläubiger direkt gegen den Geschäftsführer vorgehen?"

    § 25 GmbHG ist kein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger; ein unmittelbarer Anspruch besteht daher in der Regel nicht. Gläubiger können den Ersatzanspruch der Gesellschaft jedoch pfänden (§§ 295, 303 EO). Direktansprüche kommen v. a. bei Schutzgesetzverletzungen, vorsätzlich sittenwidriger Schädigung oder Insolvenzverschleppung in Betracht.

    „Wie lange kann ich nach Beendigung meiner Funktion noch in Anspruch genommen werden?"

    Die Ansprüche nach § 25 GmbHG verjähren in fünf Jahren (§ 25 Abs 6 GmbHG). Steuer-, sozialversicherungs- und strafrechtliche Haftungstatbestände kennen eigene, teils längere Verjährungsfristen.

    „Welche Pflichten habe ich in der Krise der GmbH?"

    Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, längstens binnen 60 Tagen, Insolvenzantrag stellen (§ 69 IO). Verstöße führen zu persönlicher Haftung und können nach § 159 StGB strafbar sein. Zusätzlich greifen § 22 URG sowie verschärfte Sorgfalts- und Gleichbehandlungspflichten.

    „Hafte ich auch für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge?"

    Ja. § 9 BAO begründet die persönliche Haftung für schuldhaft verkürzte Abgaben, § 67 Abs 10 ASVG für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und § 6a KommStG für die Kommunalsteuer. Diese Haftung ist in der Praxis eines der größten Risiken für GmbH-Geschäftsführer.

    „Schützt eine D&O-Versicherung vor Geschäftsführerhaftung?"

    Eine D&O-Versicherung kann das wirtschaftliche Risiko aus § 25 GmbHG und vergleichbaren Tatbeständen abfedern, deckt aber typischerweise weder Vorsatz noch wissentliche Pflichtverletzungen. Bedingungen, Selbstbehalte und Ausschlüsse sollten vor Funktionsübernahme sorgfältig geprüft werden.

    Handlungsempfehlungen für GmbH-Geschäftsführer

    • Entscheidungen dokumentieren: Sitzungsprotokolle, Entscheidungsgrundlagen und externe Gutachten archivieren – die Business Judgement Rule lebt von nachvollziehbarer Information.
    • Compliance- und IKS-Strukturen etablieren und regelmäßig auf Wirksamkeit prüfen.
    • Ressortverteilung schriftlich fixieren, ohne die wechselseitigen Überwachungspflichten zu vernachlässigen.
    • Krisenfrüherkennung: laufende Liquiditäts-, Fortbestehens- und URG-Kennzahlenanalyse; bei Warnsignalen frühzeitig Rechts- und Steuerberatung einbinden.
    • Steuer- und Sozialversicherungsabgaben strikt fristgerecht abführen – hier droht die schärfste persönliche Haftung.
    • D&O-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme abschließen und Bedingungen regelmäßig überprüfen.

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