Whistleblowing·
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    Für welche Rechtsbereiche gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?

    Von Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin

    Das HSchG gilt für Unternehmen mit über 250 bzw. 50 Beschäftigten – aber nur für bestimmte Rechtsbereiche. Ein Überblick.

    Für welche Rechtsbereiche gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?

    Das HSchG gilt für alle Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors derzeit mit über 250 Beschäftigten, ab 18.12.2023 mit bereits 50 Beschäftigten, allerdings nur für folgende Rechtsbereiche:

    • Öffentliches Auftragswesen
    • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    • Produktsicherheit und -konformität
    • Verkehrssicherheit
    • Umweltschutz
    • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
    • Öffentliche Gesundheit
    • Verbraucherschutz
    • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
    • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB)
    • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
    • Verletzungen von Binnenmarktvorschriften
    • Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen
    • Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Körperschaftsteuervorschriften

    Einschränkung auf §§ 302 bis 309 StGB

    Aufgrund der Einschränkung auf die §§ 302 bis 309 StGB kommt der Hinweisgeberschutz nicht auf Handlungen gegen fremdes Vermögen zur Anwendung. Bei §§ 302 bis 309 handelt es sich um folgende Delikte:

    • § 302 Missbrauch der Amtsgewalt
    • § 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
    • § 304 Bestechlichkeit
    • § 305 Vorteilsannahme
    • § 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung
    • § 307 Bestechung
    • § 307a Vorteilszuwendung
    • § 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
    • § 308 Verbotene Intervention
    • § 309 Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

    Ausgenommen ist auch das gesamte Arbeitsrecht, dh insbesondere sexuelle Belästigung oder Mobbing.

    Darüber hinausgehende Rechtsbereiche sind daher nicht vom HSchG erfasst, dh wenn das Unternehmen andere Rechtsbereiche nicht bspw in einer Compliance Richtlinie in den Anwendungsbereich freiwillig einschließt, ist – sofern ein Betriebsrat errichtet ist – eine Betriebsvereinbarung zu schließen, wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Zustimmungen der einzelnen Arbeitnehmer einzuholen.

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