Geschäftsführerhaftung – Risiken erkennen, Haftung vermeiden
Wir beraten Geschäftsführer:innen, Gesellschafter:innen und D&O-Versicherer bei Fragen der persönlichen Haftung im Innen- und Außenverhältnis – präventiv, im Konflikt und in gerichtlichen Verfahren.
Haftungsrisiko prüfen lassenMaßstab nach § 25 GmbHG
Geschäftsführer:innen einer GmbH haften der Gesellschaft gegenüber für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der Maßstab ist objektiv – das individuelle Können oder Wissen ist grundsätzlich nicht entscheidend. Erforderlich ist jenes Maß an Sachkenntnis, das mit der Übernahme einer Geschäftsführerposition typischerweise erwartet wird.
Bei unternehmerischen Entscheidungen schützt die Business Judgement Rule vor Haftung – sofern auf Basis angemessener Informationen, ohne Eigeninteresse und zum Wohl der Gesellschaft entschieden wurde.
Innen- und Außenhaftung im Überblick
Die Haftung kann sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten greifen – mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft
Geschäftsführer:innen haften der GmbH bei sorgfaltswidrigem Verhalten auf Schadenersatz. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 GmbHG).
Business Judgement Rule
Bei unternehmerischen Entscheidungen besteht ein Haftungsfreiraum, wenn auf Basis angemessener Informationen, ohne Eigeninteresse und zum Wohl der Gesellschaft entschieden wurde.
Außenhaftung gegenüber Dritten
Direkte Haftung gegenüber Gläubigern, Behörden oder dem Fiskus – etwa bei Insolvenzverschleppung, Abgabenrückständen oder Schutzgesetzverletzungen.
Zentrale Haftungsnormen
Neben § 25 GmbHG bestehen zahlreiche Haftungsnormen, die Geschäftsführer:innen unmittelbar gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gläubigern in die Pflicht nehmen.
- § 25 GmbHG – Organhaftung gegenüber der Gesellschaft
- § 9 BAO – Vertreterhaftung für Abgabenrückstände
- § 67 ASVG – Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
- § 69 IO – Insolvenzantragspflicht
- § 159 StGB – grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
- § 153c StGB – Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen
Haftungsprävention in der Praxis
Persönliche Haftung lässt sich durch strukturierte Organisation, dokumentierte Entscheidungen und konsequente Compliance deutlich reduzieren.
- Klare Ressortverteilung und schriftliche Geschäftsordnung
- Nachvollziehbare Dokumentation wesentlicher Entscheidungen
- Aufbau und Pflege eines Compliance-Systems
- Frühzeitige Krisenfrüherkennung und Reorganisationsprüfung
- D&O-Versicherung mit passender Deckung
Vertiefender Leitfaden
Eine ausführliche Darstellung zu § 25 GmbHG, zur Business Judgement Rule sowie zu sämtlichen Haftungsnormen mit Praxisbeispielen steht im News-Bereich zur Verfügung.
Zum Leitfaden „Geschäftsführerhaftung in der GmbH (§ 25 GmbHG)"Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung
Haftungsrisiko frühzeitig prüfen
Klare Strukturen. Dokumentierte Entscheidungen. Reduzierte Haftung.