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    Neue Aufenthaltsbewilligung für drittstaatsangehörige Grenzgänger ab 1. Dezember 2025

    Von Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin

    Österreichische Unternehmen in Grenzregionen können seit 1. Dezember 2025 auch Drittstaatsangehörige beschäftigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und täglich oder regelmäßig zur Arbeit einpendeln.** Mit BGBl I 2025/70 wurde im NAG ein neuer Aufenthaltstitel – die „Aufenthaltsbewilligung Grenzgänger" – geschaffen und das AuslBG entsprechend angepasst. Dieser Leitfaden erklärt, was die Neuerung bedeutet, für wen sie gilt – und wie Arbeitgeber in der Praxis davon profitieren können.

    Neue Aufenthaltsbewilligung für drittstaatsangehörige Grenzgänger ab 1. Dezember 2025

    Warum diese Neuregelung? Der Hintergrund

    Bisher konnten viele Arbeitgeber in grenznahen österreichischen Bezirken qualifizierte Drittstaatsangehörige nicht einstellen, die zwar in einem Nachbarstaat (z. B. Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien) wohnhaft sind, aber regelmäßig nach Österreich einpendeln wollten. Das AMS konnte Beschäftigungsbewilligungen für diese Personen nicht erteilen, weil das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bislang einen Wohnsitz im Bundesgebiet vorausgesetzt hat.

    Diese Lücke ist jetzt geschlossen. Mit der neuen „Aufenthaltsbewilligung Grenzgänger" (§ 68 NAG) kann künftig auch ohne österreichischen Wohnsitz legal in Österreich gearbeitet werden – ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels.


    Für wen gilt die neue Regelung? Die Zielgruppe

    Die neue Aufenthaltsbewilligung richtet sich an Drittstaatsangehörige, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    1. Wohnsitz in einem österreichischen Nachbarstaat (EWR-Mitgliedstaat oder Schweiz)
    2. Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang – d. h. keine bloß befristeten Aufenthaltstitel, keine Saisonarbeitskräfte, keine auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkten Arbeitsgenehmigungen
    3. Regelmäßiges Einpendeln zur Arbeit nach Österreich und regelmäßige Rückkehr in den Wohnsitzstaat
    4. Beschäftigung in einem grenznahen politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust

    Nicht erfasst: Personen, die im Nachbarstaat nur als Betriebsentsandte oder Saisonarbeitskräfte aufhältig sind, sowie Arbeitskräfte mit einem auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkten Arbeitsmarktzugang im Nachbarstaat.


    Was hat sich beim Begriff „Grenzgänger" geändert?

    Die bisherige Grenzgängerdefinition im AuslBG setzte eine tägliche Rückkehr in den Wohnsitzstaat voraus. Das führte in der Praxis zu Problemen, etwa bei Ärzten mit 24-Stunden-Diensten oder anderen Berufsgruppen, bei denen eine tägliche Rückkehr nicht möglich ist.

    Neu ab 1. 12. 2025: Das Wort „täglich" wurde durch „regelmäßig" ersetzt. Grenzgänger sind nun Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie regelmäßig zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem grenznahen österreichischen Bezirk aufhalten.


    Wie funktioniert das Verfahren? Schritt für Schritt

    Schritt 1: AMS-Gutachten beantragen

    Der erste Schritt liegt beim AMS (Arbeitsmarktservice). Das AMS prüft in einem Gutachten:

    • Ob keine geeignete Ersatzarbeitskraft auf die zu besetzende Stelle vermittelt werden kann (Vorrangprüfung)
    • Ob alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 4 Abs 1 AuslBG sinngemäß erfüllt sind

    Fällt das Gutachten positiv aus, übermittelt die regionale Geschäftsstelle des AMS eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Aufenthaltsbehörde.

    Fällt das Gutachten negativ aus, lehnt das AMS den Antrag mit Bescheid ab und übermittelt diesen der Aufenthaltsbehörde zur Zustellung an Arbeitgeber und Ausländer.

    Schritt 2: Antrag auf Aufenthaltsbewilligung bei der Aufenthaltsbehörde

    Aufbauend auf dem positiven AMS-Gutachten erteilt die Aufenthaltsbehörde die Aufenthaltsbewilligung Grenzgänger. Für die örtliche Zuständigkeit ist der Betriebssitz des Arbeitgebers maßgeblich (§ 4 Abs 1 NAG).

    Die Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teils des NAG (mit Ausnahmen, s.u.)
    • Schriftliche Mitteilung der regionalen AMS-Geschäftsstelle liegt vor

    Wichtige Erleichterungen gegenüber anderen Aufenthaltstiteln:

    • Kein Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich (da die Grenzgänger in Österreich keinen Wohnsitz begründen)
    • Kein Nachweis, dass kein Sozialhilfebezug droht (Grenzgänger haben definitionsgemäß keinen Anspruch auf österreichische Sozialleistungen)

    Schritt 3: Dauer der Aufenthaltsbewilligung

    Die Aufenthaltsbewilligung Grenzgänger wird für die Dauer von einem Jahr ausgestellt. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Laufzeit auf, wird die Bewilligung für die Dauer des Arbeitsvertrages erteilt – mindestens jedoch 6 Monate.


    Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungsbewilligungen

    Arbeitnehmer, die aktuell auf Basis einer gültigen oder rechtzeitig verlängerten Beschäftigungsbewilligung als Grenzgänger tätig sind, können auf den neuen Aufenthaltstitel wechseln. Voraussetzung:

    • Antragstellung bis spätestens 31. 12. 2025
    • Aufrechtes Dienstverhältnis, das vom AMS anhand der Sozialversicherungsdaten geprüft und der Aufenthaltsbehörde schriftlich bestätigt wird

    Laut AMS sind österreichweit nur rund 120 Fälle von dieser Übergangsregelung betroffen.


    Was bedeutet das für Arbeitgeber in der Praxis?

    Wer profitiert? Unternehmen mit Betriebssitz in einem grenznahen politischen Bezirk Österreichs oder in Eisenstadt bzw. Rust, die Schwierigkeiten haben, offene Stellen mit inländischen Arbeitskräften zu besetzen.

    Was müssen Arbeitgeber tun?

    • Zunächst beim zuständigen regionalen AMS ein Gutachten beantragen und die Vorrangprüfung anstoßen
    • Sicherstellen, dass die einzustellende Person die Voraussetzungen erfüllt (Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, Wohnsitz im Nachbarstaat)
    • Nach positivem AMS-Gutachten den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einleiten

    Was sind die Grenzen?

    • Die Regelung gilt nur für grenznahe Bezirke – nicht für Betriebe im österreichischen Inland ohne Grenznähe
    • Nur unselbstständige Erwerbstätigkeit ist erfasst
    • Die Vorrangprüfung durch das AMS bleibt verpflichtend – ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht automatisch

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Was ist ein drittstaatsangehöriger Grenzgänger im Sinne dieser Regelung? Ein Drittstaatsangehöriger (also kein EU/EWR-Bürger oder Schweizer), der seinen Wohnsitz in einem österreichischen Nachbarstaat hat, dort über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügt und regelmäßig nach Österreich einpendelt, um hier zu arbeiten.

    Können auch EU-Bürger die neue Aufenthaltsbewilligung beantragen? Nein. EU-Bürger und EWR-Bürger sowie Schweizer Staatsbürger genießen bereits nach dem Unionsrecht Freizügigkeit und benötigen diese Regelung nicht. Die neue Aufenthaltsbewilligung ist ausschließlich für Drittstaatsangehörige konzipiert.

    Gilt die Regelung für alle österreichischen Arbeitgeber? Nein. Nur Unternehmen mit Betriebssitz in einem grenznahen politischen Bezirk Österreichs oder in Eisenstadt bzw. Rust können von der neuen Regelung profitieren.

    Was passiert, wenn das AMS-Gutachten negativ ausfällt? Das AMS erlässt einen Ablehnungsbescheid, der an Arbeitgeber und Ausländer zugestellt wird. Dagegen kann Rechtsmittel erhoben werden. Das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wird eingestellt, sobald die AMS-Ablehnung rechtskräftig ist.

    Welche Nachweise muss der Arbeitnehmer erbringen? Der Arbeitnehmer muss seinen Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat nachweisen, der einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gewährt. Saisonarbeitsgenehmigungen oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Arbeitsmarktzugänge reichen nicht aus.

    Wie lange dauert die Aufenthaltsbewilligung? Grundsätzlich ein Jahr. Bei kürzerer Vertragslaufzeit wird sie auf die Vertragsdauer, mindestens aber sechs Monate, ausgestellt.

    Kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden? Das Gesetz regelt eine erstmalige Erteilung für ein Jahr. Zur Verlängerung und zu den entsprechenden Fristen empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche oder behördliche Abklärung.

    Gilt die neue Regelung auch für Ärzte mit 24-Stunden-Diensten? Ja – gerade für diese Berufsgruppe wurde die Definition geändert. Die frühere Anforderung der „täglichen" Rückkehr wurde auf „regelmäßige" Rückkehr erweitert, sodass auch Berufsgruppen mit langen Dienstzeiten (z. B. Krankenhauspersonal) erfasst sind.

    Was gilt für bestehende Beschäftigungsbewilligungen als Grenzgänger? Wer bereits auf Basis einer gültigen Beschäftigungsbewilligung als Grenzgänger tätig ist, konnte bis 31. 12. 2025 auf den neuen Aufenthaltstitel wechseln. Maßgeblich war ein aufrechtes Dienstverhältnis und eine fristgerechte Antragstellung.


    Unser Rat als Ihre Anwaltskanzlei

    Die neue Grenzgängerregelung eröffnet gerade für Unternehmen in Grenzregionen interessante Möglichkeiten bei der Personalsuche. Die Verfahren vor AMS und Aufenthaltsbehörde sind jedoch komplex, und Fehler bei der Antragstellung können zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen. Wir unterstützen Sie dabei, die richtigen Weichen zu stellen – von der Prüfung der Voraussetzungen über die Begleitung des AMS-Verfahrens bis zur Aufenthaltsbewilligung.

    Kontaktieren Sie unsere Kanzlei – wir sind auf Arbeitsrecht spezialisiert und helfen Ihnen, die neue Grenzgängerregelung rechtssicher und effizient zu nutzen.