Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
§ 153c StGB – gerichtlich strafbare Beitragsvorenthaltung.
Erstgespräch vereinbarenDas Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist gerichtlich strafbar. Geschäftsführer haften persönlich – insbesondere in Krisen- und Insolvenznähe entstehen erhebliche Risiken.
Risikoschwellen
- Liquiditätsengpässe und selektive Zahlungen
- Insolvenznahe Geschäftsführung
- Nachträgliche Aufrollungen
- Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Tatbestand im Überblick
Strafbar ist, wer als Dienstgeber Beiträge des Dienstnehmers einbehält und dem Sozialversicherungsträger vorenthält. Entscheidend sind subjektive Tatseite, Zahlungsfähigkeit und Gleichbehandlung der Gläubiger.
Verteidigungslinien
- Prüfung der Zahlungsfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt
- Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger
- Klärung der internen Verantwortlichkeiten
- Verhandlung über Schadenswiedergutmachung
Schnittstelle Insolvenzrecht
In der Krise ist die Reihenfolge der Zahlungen rechtlich heikel. Wir koordinieren die Verteidigung mit insolvenzrechtlichen Pflichten und entwickeln eine kohärente Strategie.
Häufige Fragen
Ermittlungen wegen § 153c StGB?
Bei Liquiditätsproblemen ist eine frühzeitige Verteidigung essenziell – auch zur Vermeidung persönlicher Haftung.
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